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Amtswiderspruch

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 366/06 vom 29.01.2007

Rechtsgebiete:GBO, ZPO
Schlagworte:Zwangssicherungshypothek, Hypothek, Amtswiderspruch, Widerspruch, Beschwerdeweg, Vollstreckungsvoraussetzungen, Beanstandung, Rüge, Unbeachtlichkeit, Rechtsbeschwerdeverfahren
Stichwort:Amtswiderspruch
Leitsatz:1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu überprüfen. Beanstandet der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vollstreckungsvoraussetzung (ordnungsgemäße Zustellung), ist dies nur bei Offenkundigkeit beachtlich oder verfahrenfehlerhafter Tatsachenfeststellung der Tatsacheninstanzen.

2. Ob im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Zwangssicherungshypothek erreicht werden kann, auch wenn bei Eintragung keine Gesetzesverletzung im Sinn des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO vorliegt (vgl. Vorlagebeschluss des OLG Schleswig Rpfleger 2006, 536), bleibt offen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 366/06



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 376/04 vom 11.11.2004

Rechtsgebiete:BGB, GBO
Schlagworte:Amtswiderspruch, Rechtslage, Auslegung
Stichwort:Amtswiderspruch
Leitsatz:Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist die Rechtslage zur Zeit der Eintragung maßgeblich. Eine widersprüchliche oder unklare Grundbucheintragung ist wegen inhaltlicher Unzulässigkeit erst dann von Amts wegen zu löschen, wenn auch keine Auslegung im Sinn einer Eintragung mit dem gesetzlich erlaubten Inhalt möglich ist. Datei:20w37604.pdf (Dateigröße: 89.7 K)
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 376/04

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 352/02 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:GBO, ZPO, JBeitrO
Schlagworte:Zwangshypothek, Amtswiderspruch, Prüfungsumfang
Stichwort:Amtswiderspruch
Leitsatz:1) Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.

2) Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nur der dem Grundbuchamt zur Zeit der Eintragung unterbreitete Sachverhalt maßgeblich.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 352/02

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 573/00 vom 12.10.2000

Rechtsgebiete:BGB, ZGB, GBO
Schlagworte:Amtswiderspruch, Löschung, Erbschein
Stichwort:Amtswiderspruch
Leitsatz:12.10.2000

6 W 573/00

Rechtliche Grundlage:

BGB § 166
BGB § 2365
ZGB § 413 Abs. 2
GBO § 53 Abs. 1 S. 2
GBO § 71

1. Ist nicht der in dem eingetragenen Amtswiderspruch bezeichnete Berechtigte, sondern eine andere Personen Inhaber des Berichtigungsanspruchs, ist der Amtswiderspruch auf Beschwerde hin zu löschen; das Grundbuchamt hat dann - in einem neuen Verfahren - zu prüfen, ob zugunsten derjenigen, denen der Grundbuchberichtigungsanspruch zusteht, ein neuer Amtswiderspruch einzutragen ist (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1967, 342, 344; Meincke, in Bauer/v. Oefele, GBO, § 53 Rn. 92; Demharter, GBO, 23. Auflage, § 53 Rn. 41).

2. Den Gegenstand der die Löschung eines Amtswiderspruch betreffenden Beschwerde bestimmt die Person des Widerspruchsbegünstigten. Ordnet das Beschwerdegericht die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen diese Löschung zugunsten eines anderen Begünstigten an, vertauscht es unzulässigerweise den Beschwerdegegenstand.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 573/00


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