JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Amtsverweigerung
| Rechtsgebiete: | BeurkG, FGG, DONot, BNotO, ZPO |
| Stichwort: | Amtsverweigerung |
| Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-3 Wx 212/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BNotO, WEG, ZPO |
| Schlagworte: | Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums |
| Stichwort: | Amtsverweigerung |
| Leitsatz: | 1. Gegen die Weigerung des Notars, das Versteigerungsverfahren nach §§ 53 ff. WEG fortzusetzen, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO gegeben. 2. Der Notar darf die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens trotz freihändiger Übertragung des Wohnungseigentums durch den gemäß § 18 WEG Verurteilten auf einen Dritten nicht verweigern, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit über die Erfüllungswirkung der Übertragung besteht. Der verurteilte Wohnungseigentümer kann den Erfüllungseinwand dann nur mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend machen und ggf. eine einstweilige Anordnung des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO erwirken. 3. In dringenden Fällen kann der Notar das Versteigerungsverfahren entsprechend § 769 Abs. 2 ZPO unter Fristsetzung zur Beibringung einer Entscheidung des Prozessgerichts einstweilen einstellen. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 71/03 | |
| Rechtsgebiete: | BeurkG, BNotO, DONot |
| Stichwort: | Amtsverweigerung |
| Leitsatz: | 1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift einer vom Notar in seinen Nebenakten verwahrten Abtretungsurkunde steht dem Zessionar einer späteren Abtretungserklärung aus eigenem Recht auch dann nicht zu, wenn sämtliche Beteiligten zustimmen. 2. Rechte des Zedenten kann der Zessionar auch unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Verfahrensstandschaft nicht geltend machen, wenn ihm ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 352/02 | |
| Rechtsgebiete: | BNotO |
| Schlagworte: | notarieller Vorbescheid |
| Stichwort: | Amtsverweigerung |
| Leitsatz: | 1. Die Zulässigkeit eines notariellen Vorbescheids setzt regelmäßig Entscheidungsreife voraus. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Notar die für die angekündigte Amtshandlung noch fehlende Bedingung bestimmt bezeichnet und entweder zu erwarten ist, dass diese durch Zeitablauf oder das Handeln eines Dritten demnächst eintritt, oder die Bedingung von einem der Beteiligten jederzeit herbeigeführt werden kann. 2. Sind die Voraussetzungen für einen zulässigen Vorbescheid nicht gegeben, ist die Ankündigung des Notars auch dann nicht mit der Beschwerde nach § 15 Abs.1 S.2 BNotO anfechtbar, wenn sie in die Form eines Vorbescheids gekleidet wird. |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 1 W 58/03 | |
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