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Amtsverschwiegenheit

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 10 LC 217/07 vom 03.06.2009

Rechtsgebiete:NGO
Schlagworte:Auskunftsanspruch, Bürgermeister, Gemeinderat, Ratsfrau, Ratsherr
Stichwort:Amtsverschwiegenheit
Leitsatz:1. Der Auskunftsanspruch des Ratsmitglieds gegen den Bürgermeister erstreckt sich auch auf Angelegenheiten der Gemeinde, für deren Wahrnehmung sich diese einer GmbH bedient.

2. Der Auskunftsanspruch erfasst nur Gegenstände, von denen der Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Leiter der Gemeindeverwaltung oder als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde nach außen Kenntnis erlangt hat bzw. erlangen kann.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 10 LC 217/07



OLG-NAUMBURG – Beschluss, 1 Ws 504/07 vom 06.10.2008

Rechtsgebiete:StPO
Stichwort:Amtsverschwiegenheit
Leitsatz:1. Die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses (§ 43 DRiG) ist nicht absolut.

2. Bei überwiegendem Interesse an der Aufklärung eines schwerwiegenden Tatvorwurfs - hier des Verbrechens der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) - kann es gerechtfertigt sein, in einem Gerichtsverfahren eine Ausnahme von dem Grundsatz des Beratungsgeheimnisses zuzulassen.

3. Das Beratungsgeheimnis darf aber nicht in einem Ermittlungsverfahren oder in Verfahren bei Verwaltungsbehörden preisgegeben werden.

4. Hat das Gericht zur besseren Aufklärung der Sache nach § 202 S. 1 StPO angeordnet, zum Beratungshergang und Abstimmungsverhalten einen Richter eines Kollegialgerichts als Zeugen zu vernehmen, trifft diesen keine Aussagepflicht.

Dem Richter steht aber ein Aussagerecht zu. Ob und wieweit der Richter über den Hergang bei Beratung und Abstimmung aussagt, bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall selbst.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 1 Ws 504/07

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, D 6 B 433/07 vom 23.06.2008

Rechtsgebiete:SächsBG, SächsDO, StVG
Stichwort:Amtsverschwiegenheit
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, D 6 B 433/07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 20.07 vom 12.06.2008

Rechtsgebiete:BRRG, LBG, VwGO
Schlagworte:dienstliche Beurteilung, Zulässigkeit der Klage, Vorverfahren, Antrag auf Abänderung, Rechtsschutzbedürfnis, Treuepflicht, Zurückverweisung
Stichwort:Amtsverschwiegenheit
Leitsatz:Nach Abschaffung des bisher obligatorischen Vorverfahrens durch § 111 a Nr. 2 LBG in Berlin kann der Beamte unmittelbar Klage gegen eine dienstliche Beurteilung erheben. Er muss zuvor keinen Abänderungsantrag beim Dienstherrn stellen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 4 B 20.07


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