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Amtspflichtverletzung durch verspätete Umsetzung von Verwaltungsrichtlinien

Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Urteil, 14 U 142/05 vom 07.04.2006

Rechtsgebiete:BGB, GSiG, bad.-württ. GSR
Schlagworte:Amtspflichtverletzung durch verspätete Umsetzung von Verwaltungsrichtlinien
Stichwort:Amtspflichtverletzung durch verspätete Umsetzung von Verwaltungsrichtlinien
Leitsatz:1. Verwaltungsrichtlinien (hier: Grundsicherungsrichtlinien des Landkreistages und des Städtetages Baden-Württemberg - GSR -) richten sich zwar unmittelbar an die Verwaltung. Bezüglich ihrer Drittbezogenheit sind sie aber wie Gesetze und Verordnungen zu behandeln.

2. Die verspätete Umsetzung der in einer Richtlinie enthaltenen Anordnung zur Berechnung des Bedarfs eines Empfängers von Leistungen nach dem GSiG stellt eine Amtspflichtverletzung dar.

3. Die Erbringung zu niedriger Leistungen nach dem GSiG führt beim Berechtigten auch dann zu einem Schaden, wenn er aufgrund des Einsatzes und der Fürsorge Dritter keine Schäden davongetragen hat.

4. Die Nichtgeltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch einen aufgrund verspäteter Umsetzung von Richtlinien zum GSiG Geschädigten führt nicht zum Ausschluß der Ersatzpflicht des Schädigers gem. § 839 Abs. 3 BGB.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 14 U 142/05




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