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Amtshaftungsklage

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10805/08.OVG vom 30.01.2009

Rechtsgebiete:GG, DRiG, LRiG, LBG, BRRG, BGB, BVerfGG, LHO, VwGO
Schlagworte:Oberlandesgericht, Präsident, Beförderung, Ernennung, Aufhebung, Zurücknahme, Konkurrentenklage, Konkurrentenstreit, Ämterstabiliät, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ernennungsurkunde, Aushändigung, effektiver Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht, Verfassungsbeschwerde, einstweilige Anordnung, Ankündigung, Eilantrag, Zwischenregelung, Planstelle, Einweisung, weitere Planstellen, besetzbare Planstellen, Rechtsweg, Erschöpfung, verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz, Versetzung, Richter, Unabhängigkeit, gesetzlicher Richter, Gerichtsorganisation, Funktionsstelle, Einmaligkeit, Amt, amtsangemessene Beschäftigung, funktionelles Amt, Spruchkörperbesetzung, Präsidium, Erledigung, Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Sachurteilsvoraussetzung, Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, rügelose Einlassung, Schadensersatz, Schadensersatzklage, Rehabilitation, Rehabilitierung, Rehabilitationsinteresse, Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, Subsidiarität, Amtspflichtverletzung, Amtshaftungsklage, Fürsorgepflicht, Fürsorgepflichtverletzung, Aussichtslosigkeit, Kollegialgericht, Billigung, behördliches Verschulden, Diskriminierung, Auswahlentscheidung
Stichwort:Amtshaftungsklage
Leitsatz:1. Die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers erhobene "echte" Konkurrentenklage ist aus Gründen der Ämterstabilität unzulässig (wie BVerwGE 118, 370).

2. Beim Streit um das bereits vergebene Amt des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes verfolgt auch die - hilfsweise - auf eine doppelte Besetzung dieses Amtes gerichtete Klage ein rechtlich unmögliches Ziel. Ihr stehen die Einmaligkeit dieser Funktionsstelle, die Unversetzbarkeit des Amtsinhabers, dessen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Prinzip des gesetzlichen Richters entgegen (in Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).

3. Bei Erledigung vor Klageerhebung ist der mit Blick auf eine spätere Schadensersatzklage gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen der - rechtswegübergreifend - zu beachtenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.

4. Zum Rehabilitationsinteresse für diesen Antrag wegen des Ergebnisses der Auswahlentscheidung sowie der Art und Weise der Ernennung des Konkurrenten (hier verneint).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10805/08.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 LB 44/07 vom 24.01.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, NROG, ROG, VwGO
Schlagworte:Amtshaftungsklage, Anpassungspflicht, Feststellungsinteresse, Flächennutzungsplan, Konzentrationsplanung, Regionales Raumordnungsprogramm, Regionalplan
Stichwort:Amtshaftungsklage
Leitsatz:Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für 2 Windkraftanlagen; Konzentrationsplanung für Windenergie im Regionalen Raumordnungsprogramm und im Flächennutzungsplan.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 LB 44/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 LA 423/07 vom 12.11.2007

Rechtsgebiete:GG, NHG, VwGO
Schlagworte:Amtshaftung, Amtshaftungsklage, Feststellungsinteresse, Forschungsfreisemester, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Fortsetzungsfeststellungsklage, Grundrechtsbeeinträchtigung, Rechtsschutz, effektiver, Rehabilitationsinteresse, Untätigkeit, Wiederholungsgefahr, Wissenschaftsfreiheit, Zulässigkeit
Stichwort:Amtshaftungsklage
Leitsatz:Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach erledigtem Verpflichtungsbegehren.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 LA 423/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 31/06 vom 29.08.2007

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Amtshaftung, Amtshaftungsklage, Feststellungsinteresse, Fortsetzungsfeststellung, Fortsetzungsfeststellungsklage, offensichtliche Aussichtslosigkeit, Schadensersatzklage, Zulässigkeit
Stichwort:Amtshaftungsklage
Leitsatz:Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO):

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach dieser Bestimmung liegt nicht vor, wenn der Kläger lediglich beabsichtigt, die Erfolgsaussichten einer möglichen Amtshaftungsklage nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens prüfen zu lassen.

Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungsklage, die einem berechtigten Feststellungsinteresse entgegensteht, kann nur dann ausgegangen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Die Feststellung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist eine Frage der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage; sie kann nicht bereits zur Nichtanerkennung eines berechtigten Feststellungsinteresses herangezogen werden.

Zu den Anforderungen, unter denen ein Fehlen eines berechtigten Feststellungsinteresses auf Grund einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit einer Amtshaftungsklage anzunehmen ist, wenn ein Kollegialgericht das angefochtene Verwaltungshandeln gebilligt hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 10 LA 31/06


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