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Amtshaftungsanspruch

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1346/04 vom 12.10.2004

Rechtsgebiete:FeV, IntKfzV, LVwVfG, EWGRL 91/439
Schlagworte:Fahrerlaubnis, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsstellung, Verbesserung, Aufhebung, Wirksamkeit, Erledigung auf andere Weise, EU-Fahrerlaubnis, Gebrauchmachen, Amtshaftungsanspruch
Stichwort:Amtshaftungsanspruch
Leitsatz:1) Beabsichtigt ein Kläger nach dem Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts im Hinblick auf diesen die Erhebung einer Amtshaftungsklage, so fehlt ihm für eine zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis, weil er die nach seiner Ansicht bestehende Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geltend machen kann.

2) § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV erfordern eine Erteilungsentscheidung für jede einzelne Fahrerlaubnisklasse.

3) § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1346/04



OVG-BREMEN – Beschluss, 1 A 481/03 vom 27.02.2004

Rechtsgebiete:BGB, BremLStrG, GG, GVG
Schlagworte:Amtshaftungsanspruch, Folgenbeseitigungsanspruch, Rückverweisung, Straßenbau, Teilverweisung, Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis
Stichwort:Amtshaftungsanspruch
Leitsatz:1. Wird durch die Herstellung eines Fußweges die Zugänglichkeit des angrenzenden Grundstücks beeinträchtigt, kann dies einen auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch auslösen.

2. Die Herstellung eines Fußweges begründet kein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen der herstellenden Gemeinde und dem Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks.

3. Hat das Landgericht einen Rechtsstreit, mit dem die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einer Grundstückszufahrt verlangt wird, an das Verwaltungsgericht verwiesen, scheidet eine teilweise Rückverweisung des Rechtsstreits auch dann aus, wenn der Kläger seinen Anspruch nunmehr auch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend macht.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 1 A 481/03


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