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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 21/08 vom 14.11.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, GG, VwGO
Schlagworte:Beamter, Erhöhung, vorübergehende, Mindestversorgung, amtsbezogene, Mindestversorgung, amtsunabhängige, Ruhegehalt, erdientes, Ruhegehaltssatz, berechneter, Versorgung
Stichwort:amtsbezogene
Leitsatz:1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 23. Juni 2005 - Az.: 2 C 25.04 - BVerwGE 124, 19) ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass der Ruhegehaltssatz, an den die Erhöhungsregelung des § 14a Abs. 1 BeamtVG knüpft, auch der in § 14 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 BeamtVG bestimmte Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage ist.

2. Dass wegen der in § 14a Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG bestimmten Obergrenze nur ein geringer Spielraum für eine vorübergehende Erhöhung des gegebenenfalls maßgeblichen Ruhegehaltssatzes von 65 v. H. (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) verbleibt, ist rechtlich ohne Belang.

3. Ob die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 14 Abs. 5 BeamtVG zu begrenzen ist, wenn die Pflichtversicherungszeiten zu einem höheren Ruhegehaltssatz führten, als dies bei einer vergleichsweisen Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit der Fall wäre, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 21/08




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