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BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 9.03 vom 21.01.2004

Rechtsgebiete:EntschRÄndG, VermG, REAO, Abkommen BRD/USA vom 13.05.1992
Schlagworte:Parteiwechsel, gesetzlicher, Zuständigkeit, Berechtigte, Verkauf, verfolgungsbedingter, Legalzession, Zession, Rechtsnachfolger, amerikanische, Anmeldung, Anmeldefrist, Ausschlussfrist, Fristversäumnis, Heilung, Heilungsvorschrift, Wiederaufleben, Rechtsmangel, Rückwirkung, Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, unklare Rechtslage
Stichwort:amerikanische
Leitsatz:Mit der Einführung des § 29 Abs. 3 VermG ist das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Wirkung vom 1. Januar 2004 als Ausgangsbehörde auch für alle Verfahren zuständig geworden, in denen neben Ansprüchen nach § 1 Abs. 6 VermG auch andere Ansprüche nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht werden. In anhängigen Gerichtsverfahren ist ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten.

§ 30 a Abs. 1 Satz 4 Alternative 2 VermG stellt eine Heilungsvorschrift dar, durch die der Rechtsmangel der Fristversäumnis bei der Legalzession nachträglich unbeachtlich wird und nach dem 31. Dezember 1992 erloschene Ansprüche wieder aufleben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 8 C 9.03




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