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Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2351/06 vom 18.12.2007

Rechtsgebiete:BBodSchG, BGB, UmwG
Schlagworte:Gefahrabschätzung, Untersuchungsanordnung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung, Gesamtrechtsnachfolge, Haftungsbegrenzung, Durchgriffshaftung, Verjährung, Altlasten
Stichwort:Altlasten
Leitsatz:1. Nach § 9 Abs. 1 BBodSchG hat die Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können. § 9 Abs. 2 BBodSchG stellt demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. Es müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen weiter konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit".

2. Zu den Voraussetzungen einer auf § 13 Abs. 1 BBodSchG gestützten Anordnung, eine Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung durchzuführen sowie zur Abgrenzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG.

3. Die Verpflichtungen des Verantwortlichen nach dem Bundesbodenschutzgesetz unterliegen keiner Verjährung. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger in Anspruch genommen wird.

4. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG liegen nur dann vor, wenn der alleinige Gesellschafter oder beherrschender Mehrheitsgesellschafter durch einen "existenzvernichtenden Eingriff" Gesellschaftsvermögen entzogen hat.

5. Jedenfalls dann, wenn eine Rechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit auf einer Verschmelzung im Sinne von § 2 UmwG beruht, besteht keine Veranlassung in die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze über die verfassungsunmittelbare Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entsprechend anzuwenden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2351/06



OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 2/06 vom 17.01.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Gesamtschuldnerausgleich, Kaufvertrag, Grundstück, Altlasten, Haftung, Gesellschafter
Stichwort:Altlasten
Leitsatz:Zur Verjährung der übernommenen Haftung für Altlasten eines Grundstücks.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 19 U 2/06

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 23.05 vom 27.04.2006

Rechtsgebiete:VwVfG, VZOG, EV
Schlagworte:Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides, Rücknahme eines Zuordnungsbescheides, Anspruch auf Rücknahme, Ermessensreduzierung auf Null, Vertrauensschutz zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung, öffentliches Interesse, Bestandkraft, Wiederaufgreifen, Sonderabfall, Sondermüll, Sondermülldeponie, Rekultivierungspflichten, Sanierungspflichten, Altlasten, Verwaltungsvermögen
Stichwort:Altlasten
Leitsatz:Ausschließlicher Maßstab für die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffende Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides ist das öffentliche Interesse. Dieses wird nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bestimmt, sondern auch durch den Gesichtspunkt der Beständigkeit von Zuordnungsentscheidungen, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG besonderes Gewicht verleiht.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 23.05

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1478/03 vom 22.02.2005

Rechtsgebiete:GG, BBodSchG, BBergG
Schlagworte:Bodenschutz, Altlasten, Sanierung, Kalihalde, Salzablagerungen, Grundwassergefährdung, Stillgelegter Bergwerksbetrieb, Entlassung aus der Bergaufsicht, Verursachungsbeitrag, Gesamtrechtsnachfolge, Echte Rückwirkung, Unechte Rückwirkung, Rechtsstaatsprinzip, Vertrauensschutz, Verfassungskonforme Auslegung, Abstrakte Polizeipflicht, Ermessensfehler
Stichwort:Altlasten
Leitsatz:1. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst nicht Gesamtrechtsnachfolgen, die in den 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgt sind. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser am 01.03.1999 in Kraft getretenen Vorschrift. Eine Ausnahme von dem verfassungsrechtlich begründeten Verbot einer echten Rückwirkung ist infolge "unklarer oder verworrener Rechtslage" hinsichtlich einer Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Polizeipflicht erst ab Mitte der 80-er Jahre des letzten Jahrhunderts anzunehmen.

2. Eine erst 1972 entstandene Aktiengesellschaft, die Gesamtrechtsnachfolgerin der Betreiberin eines 1973 stillgelegten Bergwerksbetriebs ist, ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nur für eigene Verursachungsbeiträge verantwortlich, nicht aber für solche ihrer Rechtsvorgängerin.

3. Eine behördliche Heranziehung des letzten von mehreren Verursachern von Salzablagerungen zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen unter Hinweis darauf, er sei wegen Gesamtrechtsnachfolge für die gesamten Salzablagerungen auch seiner Rechtsvorgänger verantwortlich, ist ermessensfehlerhaft.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 1478/03


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