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Altholzverordnung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 2 B 450/07 vom 27.02.2008

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauNVO 1990
Schlagworte:Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans
Stichwort:Altholzverordnung
Leitsatz:1. Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Gemeinderats - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.

2. Dem Interesse der Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffneten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ist ein hoher Stellenwert beizumessen, so dass in aller Regel nur evidente Gültigkeitsbedenken hinsichtlich der Satzung ein derartige Anordnung zu rechtfertigen vermögen.

3. Aus dem Umstand, dass auch der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan erst mit seiner Bekanntgabe nach außen wirksam wird, kann im Rahmen des § 14 Abs. 1 BauGB nicht abgeleitet werden, dass eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf. Es ist zulässig, dass beide Beschlüsse in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden und als ausreichend anzusehen, wenn Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre "gleichzeitig" bekannt gemacht werden.

4. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB "zur Sicherung der Planung" beschlossen und damit keine reine Verhinderungsplanung, wenn im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde über den künftigen Inhalt des Bebauungsplans vorhanden sind, was ein Mindestmaß an Klarheit darüber erfordert, welche Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden sollen.

5. Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt anerkannter Maßen nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht. Vielmehr ist eine solche Satzung nur dann als ungültig zu bewerten, wenn bereits bei ihrem Erlass offenkundig ist, das die Planungsziele der Gemeinde, die gesichert werden sollen, mittels einer rechtmäßigen Bauleitplanung von vorneherein nicht erreichbar sind.

6. Der § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 räumt den Gemeinden grundsätzlich die Möglichkeit ein, über den Differenzierungen nach bestimmten "Nutzungsarten" erlaubenden § 1 Abs. 5 BauNVO 1990 hinaus bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe auch einzelne Unterarten von Nutzungen oder Anlagen zum Gegenstand von Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 5 bis Abs. 8 BauNVO 1990 zu machen, sofern es sich um Anlagentypen handelt, die sich von anderen Typen derselben Nutzungsart klar abgrenzen lassen. Ein Anlagentyp kann auch durch die Beschreibung von Ausstattungsmerkmalen einer Anlage zutreffend bezeichnet werden.

7. Der Bundesgesetzgeber hat für Fälle, in denen ein Bauvorhaben den Sicherungszwecken der Veränderungssperre nicht zuwiderläuft, etwa weil es den künftigen Festsetzungen erkennbar bereits Rechnung trägt, im § 14 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit der Erteilung von Ausnahmen vorgesehen. Ein entsprechendes Vorbringen des Bauwilligen rechtfertigt daher nicht die Suspendierung der Veränderungssperre nach § 47 Abs. 6 VwGO.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 450/07



BGH – Urteil, VIII ZR 139/06 vom 04.04.2007

Rechtsgebiete:EEG (2004)
Stichwort:Altholzverordnung
Leitsatz:Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG (2004) muss die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG (2004) erfüllen, dass der Strom ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden. Es darf deswegen kein Altholz der Kategorien A I und A II im Sinne von § 2 Nr. 4 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 sein.
Volltext: BGH - Urteil, VIII ZR 139/06

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 12219/04.OVG vom 30.03.2005

Rechtsgebiete:EWGRL 75/442, EWGVO 259/93, Krw-/AbfG
Schlagworte:Abfallrecht, Abfall zur Beseitigung, Abfall zur Verwertung, stoffliche Verwertung, energetische Verwertung, Altholz, Grenzwert, Arsen, Arsenbelastung, Schadstoffbelastung, Gesundheit, Umwelt, Verhältnismäßigkeit, Verwertungsverfahren, Spanplatten, Spanplattenproduktion, Italien, verwertungsbezogener Einwand, EG-Richtlinie, Umsetzung, Verpflichtungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Notifizierung, notifizieren, Vorabentscheidung
Stichwort:Altholzverordnung
Leitsatz:Zur Berechtigung von Einwänden, die die deutsche Abfallbehörde gegen die Verbringung von schadstoffbelastetem Altholz nach Italien zum Zwecke der stofflichen Verwertung in der Spanplattenproduktion erhoben hat.

Deutsche Regelungen über Schadstoffgrenzwerte können bei wissenschaftlich anerkannter Gesundheitsgefährlichkeit des Schadstoffes (hier Arsen) auch dann eine verhältnismäßige Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels mit zur Verwertung bestimmtem Altholz aus Deutschland bewirken, wenn sie nur einen deutlich geringeren Schadstoffgehalt zulassen als die Regelungen anderer Mitgliedstaaten oder sonstige nichtstaatliche Regelwerke.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 12219/04.OVG


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