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Altforderung

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THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 817/03 vom 26.09.2005

Rechtsgebiete:ThürKAG
Schlagworte:Grundgebühr, Abwasser, Maßstab, Nennweite, Staffelung, Anschlusskanal, Durchmesser, Durchflussmenge, Gewichtung, Gebühr, Fälligkeit, Altforderung, Information, Regelungsgegenstand, Änderung
Stichwort:Altforderung
Leitsatz:1. Ein Grundgebührenmaßstab, der an die Nennweite des Anschlusskanals anknüpft, ist für die Bemessung von Abwassergrundgebühren kein offensichtlich ungeeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

2. Die arbeitsleistungsbezogene Gewichtung bei der Staffelung der Grundgebührensätze knüpft bei der Verwendung eines auf die Nennweite des Anschlusskanals abstellenden Maßstabs nicht an den Innendurchmesser des Anschlusskanals an, sondern an die Durchflussmenge, die bei einem Anschlusskanal mit einer bestimmten Nennweite möglich ist.

3. Zum fehlenden Regelungsgehalt einer im Gebührenbescheid ausgewiesenen "offenen Forderung", die bereits zuvor festgesetzt, angefordert und fällig war, wenn keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Abänderung der Fälligkeit bestehen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 26.07.2005 - 4 EO 131/02).
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 817/03



THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 EO 131/02 vom 26.07.2005

Rechtsgebiete:BGB, VwGO, ThürKAG
Schlagworte:Gebühr, Festsetzung, Zahlungsaufforderung, Leistungsgebot, Zahlungsrückstand, Altforderung, Information, Regelungsgegenstand, Verwaltungsakt, Fälligkeit, Vollziehbarkeit
Stichwort:Altforderung
Leitsatz:Zur Auslegung der Regelungsgegenstände eines Gebührenbescheides: Wird in einem Gebührenbescheid nicht nur die Gebühr für einen bestimmten Abrechnungszeitraum festgesetzt und zur Zahlung eines (ggfs. in Anrechnung zuvor bereits geleisteter Vorauszahlungen) bestimmten Betrages aufgefordert, sondern daneben auch noch ein Zahlungsrückstand aus früheren Gebührenfestsetzungen und fälligen Zahlungsaufforderungen ausgewiesen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Angabe rückständiger Zahlungen lediglich informatorisch erfolgt ist oder Regelungsinhalt des Bescheides in Form einer erstmaligen oder abgeänderten Festsetzung bzw. Zahlungsaufforderung sein soll.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 EO 131/02


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