JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Altfallregelung
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Altfallregelung, Auslegung, Ausschlussgrund, Ländererlasse, vorsätzliche Täuschung |
| Stichwort: | Altfallregelung |
| Leitsatz: | 1. Der Begriff der vorsätzlichen Täuschung in § 104a Abs. 1 S. 1 Nr.4 AufenthG umfasst im Grundsatz jedes Verhalten, mit dem bei der Ausländerbehörde wissentlich und willentlich eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände von aufenthaltsrechtlicher Bedeutung herbeigeführt wird. 2. Die Auslegung des Merkmals einer vorsätzlichen Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände nach dem Wortsinn (sog. grammatische Auslegung) eröffnet einen weiten Anwendungsbereich des Ausschlusstatbestandes. In qualitativer Hinsicht werden alle Täuschungen erfasst, die über das Stadium eines Versuchs hinausgegangen sind und nicht auf rein fahrlässigem Verhalten beruhen. 3. Der Ausschlusstatbestand des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist nach Auffassung des Senats im Übrigen allein hinsichtlich des Begehungszeitpunkts der erfassten Täuschungshandlungen einer einschränkenden Auslegung zugänglich. Dies ergibt sich aus einer systematischen Betrachtungsweise aller in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Ausschlusstatbestände. Ein Wertungswiderspruch zum Ausschlussgrund des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG ist nach Auffassung des Senats im Wege der systematischen Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 104a Abs. 1 Satz Nr. 4 AufenthG dadurch zu vermeiden, dass solche vorsätzlichen Täuschungshandlungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht mehr entgegenstehen, die im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung über den gestellten Antrag fünf Jahre oder länger zurückliegen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 A 377/09 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Altfallregelung, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, humanitäre, Bleiberechtserlass 2006, Bleiberechtsregelung |
| Stichwort: | Altfallregelung |
| Leitsatz: | Auch einem Ausländer, der noch bis Ende September 2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i. V. m. der nds. Bleiberechtsregelung vom 6. Dezember 2006 und dessen Aufenthalt danach zu dulden war, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG erteilt werden. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 81/09 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Schlagworte: | Altfallregelung, Zurechnung strafgerichtlicher Verurteilungen, Diskriminierung der Ehe, Allgemeines Persönlichkeitsrecht |
| Stichwort: | Altfallregelung |
| Leitsatz: | § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach eine nicht nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG unschädliche strafgerichtliche Verurteilung innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Angehörigen einer Familie anspruchsvernichtend zugerechnet wird, ist verfassungswidrig. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 519/09 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EMRK |
| Schlagworte: | abgeleitetes Aufenthaltsrecht, abhängiges Aufenthaltsrecht, Abschiebung, Abschiebungshindernis, Absicht des Gesetzgebers, Altfallregelung, Anspruch, atypisch, Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht, Ausreise, Ausreisehindernis, Ausreisepflicht, Bleiberechtsbeschluss, Duldung, einfinden, eingliedern, Eingriff, Eltern, Elternteil, Entstehungsgeschichte, Ermessen, Ermessensentscheidung, Erwerbstätigkeit, geduldet, gesetzliche Altfallregelung, getäuscht, Herkunft, Identität, Integration, integriert, kausal, Kausalität, Kausalitätserfordernis, Kind, minderjährig, minderjähriges Kind, notwendig, notwendiger Eingriff, Privatleben, rechtliche Gründe, rechtstreu, rechtstreues Verhalten, Reintegration, Rückkehr, Sinn und Zweck, Sprache, Sprachkenntnisse, Staatsangehörigkeit, täuschen, Täuschung, Unmöglichkeit der Ausreise, unzumutbar, Unzumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wiedereingliederung, Ziel des Gesetzes, zumutbar, Zumutbarkeit. |
| Stichwort: | Altfallregelung |
| Leitsatz: | Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10469/09.OVG | |
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