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Altersteilzeitzuschlag

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10817/06.OVG vom 15.12.2006

Rechtsgebiete:BBG, BBesG, ATZV
Schlagworte:Altersteilzeit, Altersteilzeitbezüge, Altersteilzeitzuschlag, erhöhter Altersteilzeitzuschlag, Bemessungssatz 88 vom Hundert, Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, Neuausrichtung der Bundeswehr, Dienstpostenwegfall, mittelbare Betroffenheit, Kettenbildung, Organisationsentscheidung, Umplanung, dringende dienstliche Belange, fiskalische Interessen, maßgeblicher Zeitpunkt
Stichwort:Altersteilzeitzuschlag
Leitsatz:Zur Gewährung erhöhter Altersteilzeitbezüge wegen Wegfalls des Dienstpostens aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr (hier für den Fall einer ursprünglich geplanten "Kettenbildung").
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10817/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 11479/04.OVG vom 08.04.2005

Rechtsgebiete:BBG, ATZV
Schlagworte:Altersteilzeit, Altersteilzeitzuschlag, erhöhter Bemessungssatz, Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, Neuausrichtung der Bundeswehr, Prognoseentscheidung, Dienstpostenwegfall, anderweitige Verwendung, Freistellungsphase, Nachbesetzung
Stichwort:Altersteilzeitzuschlag
Leitsatz:Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 4 ATZV erhöhte Altersteilzeitbezüge zu zahlen sind, weil der Dienstposten aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfällt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 11479/04.OVG

BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 15.01 vom 28.02.2002

Rechtsgebiete:ATVV, BBesG
Schlagworte:Altersteilzeitzuschlag, Berechnung des -, keine Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei Berechnung des -, fiktive Vollzeit-Nettobesoldung als Bezugsgröße bei Berechnung des -, Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes bei Berechnung des - auch bei Beamten, die keiner Kirche angehören.
Stichwort:Altersteilzeitzuschlag
Leitsatz:Bei der Ermittlung der Teilzeit-Nettobesoldung als Bezugsgröße für die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags bleibt der Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unberücksichtigt.

Bei der Ermittlung der fiktiven Vollzeit-Nettobesoldung sind 8 vom Hundert der Lohnsteuer ohne Rücksicht darauf abzuziehen, ob der Beamte der Kirchensteuerpflicht unterliegt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 15.01


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