JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Altersteilzeitzuschlag
| Rechtsgebiete: | BBG, BBesG, ATZV |
| Schlagworte: | Altersteilzeit, Altersteilzeitbezüge, Altersteilzeitzuschlag, erhöhter Altersteilzeitzuschlag, Bemessungssatz 88 vom Hundert, Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, Neuausrichtung der Bundeswehr, Dienstpostenwegfall, mittelbare Betroffenheit, Kettenbildung, Organisationsentscheidung, Umplanung, dringende dienstliche Belange, fiskalische Interessen, maßgeblicher Zeitpunkt |
| Stichwort: | Altersteilzeitzuschlag |
| Leitsatz: | Zur Gewährung erhöhter Altersteilzeitbezüge wegen Wegfalls des Dienstpostens aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr (hier für den Fall einer ursprünglich geplanten "Kettenbildung"). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10817/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BBG, ATZV |
| Schlagworte: | Altersteilzeit, Altersteilzeitzuschlag, erhöhter Bemessungssatz, Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, Neuausrichtung der Bundeswehr, Prognoseentscheidung, Dienstpostenwegfall, anderweitige Verwendung, Freistellungsphase, Nachbesetzung |
| Stichwort: | Altersteilzeitzuschlag |
| Leitsatz: | Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 4 ATZV erhöhte Altersteilzeitbezüge zu zahlen sind, weil der Dienstposten aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfällt. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 11479/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | ATVV, BBesG |
| Schlagworte: | Altersteilzeitzuschlag, Berechnung des -, keine Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts bei Berechnung des -, fiktive Vollzeit-Nettobesoldung als Bezugsgröße bei Berechnung des -, Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes bei Berechnung des - auch bei Beamten, die keiner Kirche angehören. |
| Stichwort: | Altersteilzeitzuschlag |
| Leitsatz: | Bei der Ermittlung der Teilzeit-Nettobesoldung als Bezugsgröße für die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags bleibt der Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unberücksichtigt. Bei der Ermittlung der fiktiven Vollzeit-Nettobesoldung sind 8 vom Hundert der Lohnsteuer ohne Rücksicht darauf abzuziehen, ob der Beamte der Kirchensteuerpflicht unterliegt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 2 C 15.01 | |
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