JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Alterssicherungsordnung
| Rechtsgebiete: | ASO, HKG |
| Schlagworte: | Alterssicherung, Alterssicherungsordnung, Anrechnung, Arbeitsmarkt, Arzt, Ärzte, Ärztekammer, Ärzteversorgung, Ärztliche Tätigkeit, Berufstätigkeit, Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrente, Existenzgrundlage, Existenzsicherung, Krankheit, Lohnersatzleistung, Streitwert, Streitwertkatalog, Tätigkeit, ärztliche Versorgung, berufsständische Versorgungswerk, berufsständisch |
| Stichwort: | Alterssicherungsordnung |
| Leitsatz: | 1. Ein Arzt, der theoretisch noch in Teilbereichen seines Berufes arbeiten kann, dem aber wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich eine solche Möglichkeit verschlossen ist, ist berufsunfähig i. S. v. § 16 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (ASO). 2. Ärztliche Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 1 ASO ist nur eine solche, für die rechtlich zwingend eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich ist. 3. Für die Streitwertfestsetzung bei Renten in einem berufsständischen Versorgungswerk ist gemäß Nr. 14. 3 des Streitwertkatalogs (nur noch) der dreifache Jahresbetrag der streitigen Leistung maßgebend. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 212/05 | |
| Rechtsgebiete: | ASO, GG, HKG, NVAG, VAG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Altersrente, Altersrentenzuschlag, Alterssicherung, Alterssicherungsordnung, Altersversorgungswerk, Anpassung, Anpassungspflicht, Bescheidungsurteil, Dynamisierung, Eigentum, Eigentum, Schutz des Finanzierungssystem, Finanzierungsverfahren, Inflationsausgleich, Nachbesserungspflicht, Rentenanpassung, Rentenanwartschaft, Rentenkürzung, Versorgung, berufsständische, Versorgungskürzung, Versorgungswerk, berufsständisch, Vertrauensschutz, Zahnarzt, Zahnärztekammer |
| Stichwort: | Alterssicherungsordnung |
| Leitsatz: | 1. Das Finanzierungssystem des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen ist wegen Verstoßes gegen § 12 HKG unwirksam. 2. Ein Versorgungswerk der Heilberufe hat nach § 12 HKG die Aufgabe, seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine grundsichernde Altersrente zu gewähren. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, die durch Inflation entstehenden Realwertverluste möglichst auszugleichen. Dazu muss ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden. 3. Das Finanzierungssystem des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen, das in § 12 c ASO i. V. m. §§ 12 a Abs. 1 , 29 Abs. 2 ASO zum Ausdruck kommt, hat sich nicht bewährt, steht deshalb mit § 12 HKG nicht in Einklang und ist unwirksam. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 11/05 | |
| Rechtsgebiete: | ASO, GG, HKG, NVAG, VAG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Altersrente, Altersrentenzuschlag, Alterssicherung, Alterssicherungsordnung, Altersversorgungswerk, Anpassung, Anpassungspflicht, Bescheidungsurteil, Dynamisierung, Eigentum, Eigentum, Schutz des Finanzierungssystem, Finanzierungsverfahren, Inflationsausgleich, Nachbesserungspflicht, Normenkontrolle, inzidente Rentenanpassung, Rentenanwartschaft, Rentenkürzung, Versorgung, berufsständische Versorgungskürzung, Versorgungswerk, berufsständisch Vertrauensschutz, Zahnarzt, Zahnärztekammer |
| Stichwort: | Alterssicherungsordnung |
| Leitsatz: | 1. § 12 c ASO i. V. m. §§ 12 a Abs. 1, 29 Abs. 2 ASO sind wegen Verstoßes gegen § 12 HKG unwirksam (siehe Senatsurteil vom 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -). 2. Rentnern des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen steht auch für das Jahr 2003 (vgl. für das Jahr 2004 das Senatsurteil vom 20.7.2006 - 8 LC 11/05 -) nur ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Begehrens zu, eine höhere als die vom Leitenden Ausschuss beschlossene Rentenanpassung zu erhalten. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 12/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HKG, VwGO |
| Schlagworte: | Alterssicherungsordnung, Antragsbefugnis, Ausfertigung, Bekanntmachung, amtliche, Berichtigung, Eigentum, Heilung von Verfahrensfehlern, Inkrafttreten, Rentenalter, Heraufsetzung, Rentenanwartschaft, Satzung, Zahnärztekammer |
| Stichwort: | Alterssicherungsordnung |
| Leitsatz: | Eine Satzungsänderung der Zahnärztekammer Niedersachsen ist unwirksam, wenn in dem Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer nicht der von der Kammerversammlung beschlossene Text einschließlich des Datums für das Inkrafttreten der Satzungsänderung amtlich bekannt gemacht worden ist. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 KN 4142/01 | |
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