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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 13 R 8/07 R vom 26.07.2007

Rechtsgebiete:SGB VI
Schlagworte:Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Zehnjahreszeitraumes - Streckungstatbestand - Anrechnungszeit - besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Selbständigkeit als Überbrückungstatbestand
Stichwort:Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Leitsatz:Eine Zeit der Selbständigkeit nach Arbeitslosigkeit ("Selbsthilfeversuch") ist regelmäßig nur bis zur Dauer von etwa sechs Monaten Überbrückungstatbestand zur Wahrung des Anschlusses bei Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Volltext: BSG - Urteil, B 13 R 8/07 R



BSG – Urteil, B 5 R 16/06 R vom 17.04.2007

Rechtsgebiete:SGB VI, AltTZG 1996
Schlagworte:Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - besondere versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - Insolvenz des Arbeitgebers während der Freistellungsphase des Arbeitnehmers
Stichwort:Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Leitsatz:1. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeitarbeit, wenn ihm im gewählten Blockmodell nach erfüllter einjähriger Arbeitsphase in der anschließenden Freistellungsphase nicht bis zum Ablauf der 24 Kalendermonate Arbeitsentgelt und Aufstockungsbeträge (einschließlich zusätzlicher Beiträge zur Rentenversicherung) gezahlt werden.

2. Für den Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit können Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Teilzeitarbeit nicht kumulativ zugrunde gelegt werden.
Volltext: BSG - Urteil, B 5 R 16/06 R

BSG – Urteil, B 5 RJ 27/05 R vom 21.03.2006

Rechtsgebiete:SGB VI, SGB III, AFG, AFRG
Schlagworte:Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, versicherungsrechtliche Voraussetzungen, Tatbestand der Arbeitslosigkeit, Meldung beim Arbeitsamt, Verfügbarkeit
Stichwort:Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
Leitsatz:Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wenn er vor Erreichen der Altersgrenze weder arbeitslos gemeldet war, noch sich in anderer Weise um eine erneute Beschäftigung bemüht hat; die fehlende Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) ist bei Versicherten nach Vollendung des 58. Lebensjahres nur dann rentenunschädlich, wenn sie gegenüber der Arbeitsverwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, ihre Arbeitsbereitschaft einzuschränken.
Volltext: BSG - Urteil, B 5 RJ 27/05 R


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