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Alternativverhalten

Entscheidungen der Gerichte




BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 200/08 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, VOB/B
Stichwort:Alternativverhalten
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 12 U 200/08



OLG-FRANKFURT – Urteil, 4 U 149/08 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Werkvertrag, Bauüberwachungspflicht, Überwachungspflicht, Schadenersatz, Schadensersatz
Stichwort:Alternativverhalten
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 4 U 149/08

OLG-KOBLENZ – Urteil, 6 U 730/08 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:BGB, ZPO, StPO
Stichwort:Alternativverhalten
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 6 U 730/08

OLG-STUTTGART – Beschluss, 20 Kap 1/08 vom 22.04.2009

Rechtsgebiete:WpHG, WpAIV
Schlagworte:Kapitalanlegermusterverfahren, Insiderinformation, Ad-hoc-Mitteilung, Veröffentlichungspflicht, Selbstbefreiung, Wirtschaftsrecht
Stichwort:Alternativverhalten
Leitsatz:1. a) Ein Umstand ist dann i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 WpHG hinreichend wahrscheinlich, wenn ein verständiger, nicht spekulativ handelnder Anleger ihn auf verlässlicher Informationsgrundlage ihm Rahmen seiner Investitionsentscheidung berücksichtigt hätte.

b) Die Beschlussfassung des Aufsichtrats in einer Angelegenheit, die in seine originäre Zuständigkeit fällt, ist in diesem Sinne schon vor der Beschlussfassung hinreichend wahrscheinlich, wenn die Entscheidung definitiv vorabgestimmt ist (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.02.2008, II ZB 9/07).

2. a) Für den Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation nach § 15 Abs. 3 WpHG bedarf es keiner bewussten Entscheidung des Emittenten.

b) Selbst wenn eine bewusste Entscheidung erforderlich wäre, der Emittent eine solche aber nicht getroffen hätte, würde bei Vorliegen der Voraussetzungen für diesen Befreiungstatbestand gleichwohl eine Haftung wegen nicht unverzüglicher Veröffentlichung der Insiderinformation entfallen, weil der Emittent auch bei bewusster Entscheidung für die Selbstbefreiung die Information nicht früher veröffentlicht hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten).
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 20 Kap 1/08


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