JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Alternativlösung
| Rechtsgebiete: | FlurbG, VwGO, VwVfG, LVwVfGRP |
| Schlagworte: | Rechtliches Gehör, Vertagungsantrag, Zusicherung, Rücknahme einer Zusicherung, rechtswidrige Zusicherung, Bekanntgabe einer Zusicherung, Drittwirkung einer Zusicherung, Abwägungsanspruch, Abwägungsgebot, Abwägungskontrolle, Planwunsch, Entwicklungstendenzen, Entwicklungsperspektiven, Flurbereinigungsplan, Abfindung, Gestaltung der Abfindung, Gebot der wertgleichen Abfindung, Alternativlösung, Planungsalternative, Planungsgewinn, Erschließungsgebot, Abfindung in möglichst großen Grundstücken |
| Stichwort: | Alternativlösung |
| Leitsatz: | Zusicherungen sind im Anwendungsbereich des Flurbereinigungsgesetzes nicht ausgeschlossen. Sie sind auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich wirksam (§ 38 Abs. 2 VwVfG). Dritten kann der Inhalt von Zusicherungen aber nur entgegengehalten werden, wenn sie ihnen bekanntgegeben worden sind oder der Dritte sich ausnahmsweise auf die mangelnde Bekanntgabe nicht berufen kann. Eine über die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinausgehende Abwägungskontrolle nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG kommt in Betracht, wenn der Inhaber eines Sandabbauunternehmens den Planwunsch nach zusammenhängender Abfindung im Umfeld seiner bisherigen Abbaugrundstücke äußert (im Anschluss an das Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 - RdL 2007, 14 - zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen). Auf den Ausgleich eines lediglich individuellen Planungsgewinns durch die Zuteilung von Abfindungsgrundstücken, dem kein entsprechender Verlust des Abgebenden gegenübersteht, hat der Abgebende keinen Anspruch. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 10 C 1.06 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, VRL, FFH-RL, BayNatSchG |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Planfeststellung, faktisches Vogelschutzgebiet, Eignungsmerkmale, IBA-Verzeichnis 2002, potenzielles FFH-Gebiet, Gebietsauswahl, Auswahlkriterien, Vertretbarkeitskontrolle, Alternativlösung, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Kohärenzschutz, fachplanerische Abwägung, Belange des Naturschutzes, Kulturlandschaft, Landschaftsbild, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. |
| Stichwort: | Alternativlösung |
| Leitsatz: | Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie in den Bundesländern hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Als Orientierungshilfe dient das IBA-Verzeichnis 2002. Es nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind. Ein Straßenbauvorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets führt, ist mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet unverträglich. Das Gebiet darf gleichwohl nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 UAbs. 1 FFH-RL aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden. Die Entscheidung für ein Straßenbauvorhaben kann im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer einzigartigen Kulturlandschaft in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen ist (hier verneint). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 11.02 | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG n.F., FStrG, FFH-RL |
| Schlagworte: | Verkehrsprojekt, Planfeststellung, anerkannter Naturschutzverein, Antragsbefugnis, potentielles FFH-Gebiet, prioritärer Lebensraumtyp, FFH-Schutzregime, Vorwirkungen, Verträglichkeitsprüfung, Alternativlösung, Projektziele, rechtliches Hindernis, FFH-interner Variantenvergleich, FFH-externe Bewertungsfaktoren, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Lärmschutzerwägungen, Kostengesichtspunkte. |
| Stichwort: | Alternativlösung |
| Leitsatz: | 1. Eine Alternativlösung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist nur dann gegeben, wenn sich das Planungsziel trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lässt. 2. Der Vorhabenträger braucht sich auf eine technisch mögliche Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich Art. 6 Abs. 4 FFH-RL am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweist wie an dem von ihm gewählten Standort. 3. Der Vorhabenträger darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. 4. Eine Alternativlösung darf ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden. 5. Wieweit das Anliegen, das Verkehrslärmniveau im innerörtlichen Bereich zu senken, oder das Interesse, die Projektkosten in Grenzen zu halten, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchschlägt, hängt von dem Gewicht ab, das ihm im konkreten Fall zukommt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 A 28.01 | |
| Rechtsgebiete: | FStrG, NdsNatSchG, Richtlinie 97/62/EWG-FFH-RL |
| Schlagworte: | Straßenplanung, Bundesfernstraße, Ortsumgehungsstraße, Planfeststellung, Bebauungsplan, Planung in Abschnitten, Gesamtplanung, FFH-Gebiet, potentielles, Schutz von Fauna, Flora, Habitat, Netz Natura 2000, erhebliche Beeinträchtigung des Gebiets, Alternativlösung, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, öffentliche Sicherheit. |
| Stichwort: | Alternativlösung |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Gebiet, das die Merkmale des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung für die Aufnahme in das kohärente Netz "Natura 2000" sich aufdrängt, ist vor vollständiger Umsetzung der Richtlinie als potentielles FFH-Gebiet zu behandeln. Berührt ein Straßenbauvorhaben ein derartiges Gebiet, ist seine Zulässigkeit an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zu messen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <21 ff.>). 2. Eine Alternativlösung ist im Sinne des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL nicht vorhanden, wenn sich diese nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand verwirklichen ließe. Die Beurteilung unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG oder einer anderweitigen Ermessensentscheidung der Planfeststellungsbehörde. 3. Sollen mit dem Bau einer Ortsumgehungsstraße innerörtliche Unfallschwerpunkte entschärft und weitere Verkehrsunfälle mit Todes- und Verletzungsfolgen vermieden werden, so können diesem Ziel "Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen" im Sinne des Art. 6 UAbs. 2 FFH-RL zugrunde liegen. Gleiches gilt, wenn bestehende schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm und Autoabgase zugunsten der Anwohner der Ortsdurchfahrtsstraße vermieden oder erheblich verringert werden sollen. 4. Auch "Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen" im Sinne des Art. 6 UAbs. 2 FFH-RL können eine erhebliche Beeinträchtigung eines (hier: potentiellen) FFH-Gebiets nur rechtfertigen, wenn es sich bei ihnen um "zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" im Sinne des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL handelt. 5. Sollen mit dem Bau einer Ortsumgehungsstraße innerörtliche Unfallschwerpunkte entschärft werden und führt dies zwangsläufig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines (hier: potentiellen) FFH-Gebiets, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, erfordern "Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen" (Art. 6 Abs. 4 UAbs. 2 FFH-RL) eine konkrete Ermittlung und Bewertung des bisherigen Unfallgeschehens im Vergleich zu dem Zustand nach Durchführung der Planung im Sinne einer Gesamtbilanzierung. Bei abschnittsweiser Planung hat sich die erforderliche Prognose auf die Gesamtplanung zu erstrecken. Urteil des 4. Senats vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - I. OVG Lüneburg vom 18.11.1998 - Az.: OVG 7 K 912/98 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 C 2.99 | |
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