JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Alternativentwurf
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Kein Anspruch auf Einbringung von eigener Bekleidung (hier "Tarnkleidung") in Strafvollzug sondern nur Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung |
| Stichwort: | Alternativentwurf |
| Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 5 Ws 196/05 Vollz | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Alternativentwurf |
| Leitsatz: | Zur Frage, wann ein triftiger (wichtiger) Grund vorliegt, der eine Gemeinde, die einen Architektenwettbewerb für ein öffentliches Bauvorhaben durchgeführt hat, berechtigt, sich von der Zusage zu lösen, dem Preisträger weitere Architektenleistungen für das Objekt zu übertragen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 88, 373 und vom 22. Januar 1987 - III ZR 281/85 = NJW 1987, 2369). |
| Volltext: BGH - Urteil, III ZR 433/02 | |
| Rechtsgebiete: | EWGV, Richtlinie 71/305/EWG |
| Schlagworte: | EWG-Vertrag Art. 169 EWG-Vertrag Art. 30 EWG-Vertrag Art. 48 EWG-Vertrag Art. 59 Richtlinie 71/305 1. Vertragsverletzungsverfahren - Streitgegenstand - Festlegung im vorgerichtlichen Verfahren - Spätere Erweiterung - Unzulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 169) 2. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Vom betroffenen Mitgliedstaat abgegebenes Anerkenntnis der Vertragsverletzung und seiner Haftung gegenüber Dritten - Ohne Bedeutung (EWG-Vertrag, Artikel 169) 3. Rechtsangleichung - Verfahren der Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 71/305 - Auftragsvergabe - Bedingung, die die weitestmögliche Verwendung von inländischen Erzeugnissen und Arbeitskräften vorsieht - Verhandlung mit einem Bieter auf der Grundlage eines nicht den Verdingungsunterlagen entsprechenden Angebots - Freier Warenverkehr - Freizuegigkeit - Dienstleistungsfreiheit - Unzulässigkeit (EWG-Vertrag, Artikel 30, 48 und 59, Richtlinie 71/305 des Rates) |
| Stichwort: | Alternativentwurf |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Der Gegenstand des Rechtsstreits im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens wird durch das Vorverfahren eingegrenzt und kann später nicht erweitert werden. Die Gelegenheit zur Äusserung für den betroffenen Mitgliedstaat ist eine vom Vertrag gewollte wesentliche Garantie für die Ordnungsgemäßheit des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat. 2. Im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage, die die Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag erhebt und deren Zweckmässigkeit sie allein beurteilt, ist es Sache des Gerichtshofes, festzustellen, ob die beanstandete Vertragsverletzung vorliegt oder nicht, auch wenn der betroffene Mitgliedstaat die Vertragsverletzung nicht mehr bestreitet und den Anspruch einzelner auf Ersatz des ihnen dadurch eventuell entstandenen Schadens anerkennt. Anderenfalls könnten die Mitgliedstaaten dadurch, daß sie die Vertragsverletzung einräumen und die sich daraus ergebende Haftung anerkennen, ein beim Gerichtshof anhängiges Vertragsverletzungsverfahren jederzeit beenden, ohne daß das Vorliegen der Vertragsverletzung und ihre Haftung gerichtlich festgestellt worden wären. 3. Ein Mitgliedstaat, der im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge zur Abgabe von Angeboten auf der Grundlage einer Bedingung auffordert, die eine möglichst weitgehende Verwendung von inländischen Baustoffen, Verbrauchsgütern, Arbeitskräften und Geräten vorsieht, und der die Verhandlungen mit dem ausgewählten Bieter auf der Grundlage eines nicht den Verdingungsunterlagen entsprechenden Angebots führen lässt, verstösst gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 30, 48 und 49 des Vertrages sowie aus der Richtlinie 71/305. |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-243/89 | |
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