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HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 A 1864/08 vom 30.01.2009

Rechtsgebiete:WVG
Schlagworte:Altberband, Aufnahme, Aufsichtsbehörde, Mitgliedschaft, Wasserverband, Zulassung
Stichwort:Altberband
Leitsatz:1. Aus der Regelung des § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG, die eine auf die in der Vorschrift genannten Strukturmerkmale beschränkte Bestandsgarantie darstellt, folgt, dass Altverbände nicht die Regelungen des Wasserverbandsgesetzes über die Mitgliedschaft im Verband nach §§ 22 ff. WVG für bzw. gegen sich gelten lassen müssen.

2. Die Zulassung einer anderen Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WVG als mögliches Verbandsmitglied ist nicht lediglich eine interne Mitwirkungshandlung der staatlichen Aufsichtsbehörde im Aufnahmeverfahren des Verbandsvorstandes, sondern selbstständiger Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde, der einer Aufnahme nach § 23 Abs. 1 WVG vorgelagert ist.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 7 A 1864/08




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