JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Allgemeinwohl
| Rechtsgebiete: | BauGB, BGB |
| Schlagworte: | Ausübung gemeindlichen Vorkaufsrechts im Sanierungsgebiet |
| Stichwort: | Allgemeinwohl |
| Leitsatz: | Zur Auslegung und rechtlichen Einordnung eines in der notariellen Urkunde als "Grundstückskaufvertrag" bezeichneten, ein Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet betreffenden Rechtsgeschäfts, bei dem die Vertragsparteien gegenüber der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts geltend machen, es handelte sich "in Wahrheit" um die in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung bestimmte Einbringung des Grundstücks in eine in dem Vertrag als "Käuferin" bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitgesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von 10 % die in dem Vertrag als "Verkäuferin" bezeichnete Grundstückseigentümerin ist. Bei der Veräußerung eines Grundstücks an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der Verkäuferin und bisherige Eigentümerin zu einem Geschäftsanteil von 10 % beteiligt ist, handelt es sich im Verständnis der §§ 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB, 463 BGB um einen "Kaufvertrag mit einem Dritten", der den Eintritt des Vorkaufsfalls begründet. Mit der Mitteilung des Kaufvertrags (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB) an die nach § 24 BauGB vorkaufsberechtigte Gemeinde übernehmen die in der notariellen Urkunde bezeichneten Vertragspartner dieser gegenüber öffentlich-rechtlich die Gewähr dafür, dass darin der Vertragsinhalt zutreffend wiedergegeben ist und ihrem rechtsgeschäftlichen Willen entspricht. Diese "Zusicherung" müssen die vorlegenden Parteien des Erstvertrags gerade vor dem Hintergrund der gesetzlich begrenzten Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts und entsprechend eingeschränkter Prüfungsmöglichkeiten für die Gemeinden, jedenfalls soweit es um die Frage der Rechtmäßigkeit des Ausübungsverwaltungsaktes der vorkaufsberechtigten Gemeinde geht, gegen sich gelten lassen. Das schließt nicht nur Einwände gegen die zivilrechtliche Wirksamkeit des Kaufvertrages in diesem Zusammenhang aus, sondern auch sonstige Einwände eines in Wahrheit "gewollten", vom Inhalt der Vertragsurkunde abeichenden zivilrechtlichen Inhalts des Vertrags. Streitigkeiten zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und der Gemeinde über den Inhalt und die dingliche Abwicklung (Erfüllung) des zivilrechtlichen Vertrages sind vor den Zivilgerichten auszutragen, haben indes keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Ausübungsverwaltungsakts. Die Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche der Beteiligten erfolgt in den Formen des bürgerlichen Rechts. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 2 B 254/09 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB |
| Schlagworte: | Vaterschaftsanfechtung, behördliche, Rückwirkungsverbot, Beziehung, sozial-familiäre |
| Stichwort: | Allgemeinwohl |
| Leitsatz: | 1. Bei der Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F. bedarf es nicht der Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB. 2. Zu den Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 4 BGB, die die behördliche Vaterschaftsanfechtung ausschließt. 3. In Altfällen beginnt der Lauf der Jahresfrist des § 1600 b Abs. 1 a BGB nicht vor dem 01.06.2008 (Art. 229 § 16 EGBGB). davon unberührt bleibt die absolute Fünf-Jahres-Frist des § 1600 b Abs. 1 a S. 3 BGB. 4. Die gesetzliche Regelung für Altfälle, die in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, Art. 229 § 16 EGBGB getroffen worden ist, ist als unechte Rückwirkung mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar. |
| Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 13 UF 19/09 | |
| Rechtsgebiete: | EGStGB, BVerfGG, GG |
| Stichwort: | Allgemeinwohl |
| Volltext: BVERFG - Beschluss, 1 BvR 224/07 | |
| Rechtsgebiete: | GaststättenG, GG |
| Schlagworte: | Vorschubleisten der Unsittlichkeit durch die Anbahnung von Kontakten zwischen Prostituierten und Kunden beim Betrieb einer Gaststätte in einem Bordell |
| Stichwort: | Allgemeinwohl |
| Leitsatz: | Wer in einem Bordell eine Gaststätte betreibt und dort die Anbahnung von Kontakten zwischen Prostituierten und Kunden ermöglicht, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 8 B 2.09 | |
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