JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > allgemeinpolitisches Mandat
| Rechtsgebiete: | GG, IHKG |
| Schlagworte: | allgemeinpolitisches Mandat, Aufgabenzuweisung, IHK, Zwangsmitgliedschaft |
| Stichwort: | allgemeinpolitisches Mandat |
| Leitsatz: | 1. Die freiheitssichernde Funktion der Kompetenzabgrenzung für öffentlich-rechtliche Zwangsverbände erfordert eine Präzisierung der allgemeinen Aufgabenzuweisung an Industrie- und Handelskammern für solche Bereiche, in denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112 S. 69 ff.). 2. Bei nicht zum Kernbereich der Wirtschaftspolitik gehörenden öffentlichen Angelegenheiten wird der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung von Industrie- und Handelskammern umso stärker begrenzt und haben sie sich mit Aktivitäten und Stellungnahmen umso mehr zurückzuhalten, je "ressortferner" der fragliche Politikbereich ist und je geringer und mittelbarer gewerbliche Belange am Rande berührt werden. 3. In den für sie "fremden" Bereichen sind die Industrie- und Handelskammern regelmäßig nur befugt, Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft geltend zu machen, nicht aber, konkrete und ins Einzelne gehende Lösungsvorschläge zu unterbreiten oder Forderungen zu stellen, die eine Abwägung auch mit anderen als wirtschaftlichen Belangen erfordern. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 A 1559/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HHG, VwGO |
| Schlagworte: | allgemeinpolitisches Mandat, Beschwerdeverfahren, Bestimmtheitsgebot, effektiver Rechtsschutz, Förderung politischer Bildung, Neutralitätsgebot, Prüfungsumfang, Studentenschaft, Wiederholungsgefahr |
| Stichwort: | allgemeinpolitisches Mandat |
| Leitsatz: | 1. In einem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Beschwerdeverfahren ist das zweitinstanzliche Vorbringen des Beschwerdegegners nur berücksichtigungsfähig, soweit es sich mit der fristgemäßen Beschwerdebegründung auseinandersetzt, nicht aber insoweit, als es nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist neue Gesichtspunkte in das Verfahren einführt. 2. Eine generelle Untersagung allgemeinpolitischer Äußerungen und Aktivitäten der Studentenschaft ist auch im Wege einer einstweiligen Anordnung nur bei einer Wiederholungsgefahr zulässig, die insbesondere aufgrund vielfältiger, mehrfach wiederholter und nachhaltiger Verstöße besteht. 3. Die Förderung der politischen Bildung der Studierenden durch die Studentenschaft setzt eine am Neutralitätsgebot orientierte gleichberechtigte Berücksichtigung verschiedener Positionen voraus; bei einer einseitig ausgerichteten Vortragsreihe genügt eine jeweils anschließende Diskussionsmöglichkeit nicht. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 TG 2841/06 | |
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