JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Allgemeingefahr
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, GG, GFK, VwVfG |
| Schlagworte: | Allgemeingefahr, Baath, Bürgerkrieg, Ermessen, Flüchtling, Flüchtlingsstatus, Saddam Hussein, Irak, Krieg, Minimalschutz, Naturkatastrophe, Prognosemaßstab, Regime, Rückkehrgefährdung, Schutz, Staat, Systemwechsel, Terror, Umsturz, Verfolgung, Verfolgungsmerkmal, Wechsel, Widerruf, beachtliche Wahrscheinlichkeit, hinreichende Sicherheit, nichtstaatlicher Akteur, politisches System, staatsähnlich, unverzüglich, wirtschaftliche Lage, Übergriff, öffentliches Interesse |
| Stichwort: | Allgemeingefahr |
| Leitsatz: | 1. Ein Anwendungsfall des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist gegeben, wenn im Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist. 2. Mit der Schaffung des § 73 Abs. 1 AsylVfG (zuvor § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982) wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen die materiellen Anforderungen aus der GFK übernehmen und als Widerrufsgründe ausgestalten. Die Beendigungsklausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK erfasst solche Veränderungen im Herkunftsland des Flüchtlings, die zum nachträglichen Wegfall der Gründe für die Gewährung des Flüchtlingsschutzes geführt haben. Allgemeine Gefahren - z. B. infolge Kriegs, Naturkatastrophen oder schlechter wirtschaftlicher Lage - werden von dem Schutz nach Art. 1 A Nr. 2 und Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht umfasst; dementsprechend ist die Frage, ob dem Ausländer wegen solcher allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, beim Widerruf nicht zu prüfen. Aus Art. 1 C Nr. 5 GFK sind deshalb auch keine höheren Anforderungen an den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG a. F. / § 60 Abs. 1 AufenthG zu stellen, weil dort keine eigenständige Regelung über den Widerruf des förmlich zuerkannten Flüchtlingsstatus getroffen worden ist. 3. Im Irak ist eine dauerhafte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dergestalt eingetreten, dass vor einer der bisher drohenden Verfolgung gleichartigen Gefährdung hinreichende Sicherheit besteht. Die Entmachtung des Diktators Saddam und seines Baath-Regimes ist unumkehrbar. 4. Nach dem Sturz des Saddam-Regimes droht im Irak auch keine erneute Verfolgung. Dabei bleibt offen, ob insoweit der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit oder der der hinreichenden Sicherheit gilt, weil auch im letztgenannten Fall keine Rückkehrgefährdung besteht a) Von der irakischen Regierung oder den - die Regierung unterstützenden - multinationalen Streitkräfte (MNF) gehen keine Verfolgungsgefahren aus. b) Die aus Terroranschlägen oder aus sonstigen Übergriffen Dritter resultierenden Gefährdungen betreffen generell alle Bürgerinnen und Bürger; ein individueller Verfolgungsgehalt ist daraus nicht zu entnehmen. Derartige Anschläge sind dem irakischen Staat nicht zuzurechnen und auch nicht als staatsähnliche Verfolgung einzuordnen. c) Ob der irakische Staat und/oder die MNF zur Gewährleistung eines "Minimums" an Schutz vor allgemeinen Gefahren in der Lage ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unerheblich. Diese Allgemeingefahren werden vom Schutzbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG und des Art. 1 C Nr. 5 GFK nicht erfasst. d) Es genügt, wenn der erforderliche Schutz im Irak nicht allein durch die dortige Regierung, sondern erst im Zusammenwirken und mit Hilfe der MNF gewährt wird. e) Eine von sog. nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Gefahr (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) besteht nicht. Terror und Gewaltaktionen militanter Gruppen sind - als solche - nicht individuell gegen Einzelpersonen und zudem nicht auf geschützte Verfolgungsmerkmale gerichtet; Gefahren daraus drohen auch nicht landesweit. 5. Der Widerruf ist nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn frühere (Verfolgungs-)Maßnahmen solche Nachwirkungen zeitigen, die eine Rückkehr in den Irak als unzumutbar erscheint. 6. Das Gebot eines "unverzüglichen" Widerrufs dient ausschließlich öffentlichen Interessen. 7. Eine Ermessensausübung nach Maßgabe des - neu eingefügten - § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG (Art. 15 Abs. 3 1. Hs. Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004) ist auf vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ergangene Widerrufsentscheidungen nicht anwendbar. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 117/05 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Abschiebungshindernis, Allgemeingefahr, Extremgefahr, Tropenkrankheiten, Malaria, Semi-Immunität, Sperrwirkung |
| Stichwort: | Allgemeingefahr |
| Leitsatz: | 1. Die Gefahr, in Togo an Malaria zu erkranken, ist eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der die gesamte togoische Bevölkerung ausgesetzt ist. 2. Der Verlust der Semi-Immunität gegen Malaria infolge längeren Auslandsaufenthaltes begründet für einen togoischen Staatsangehörigen nicht die Gefahr im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Tropenkrankheit zu erkranken, die zwangsläufig zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würde. Eine Extremgefahr, die in verfassungskonformer Auslegung die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG überwinden und zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen würde, liegt nicht vor. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 9 S 929/03 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG |
| Schlagworte: | Demokratische Republik Kongo, Asylantragstellung, Auslandsaufenthalt, Exilpolitische Betätigung, Verfassungsrechtlicher Abschiebungsschutz, Menschenrechtlicher Mindeststandard, Allgemeingefahr, Extremgefahr, Schlechte Lebensverhältnisse, Malaria, Semi-Immunität |
| Stichwort: | Allgemeingefahr |
| Leitsatz: | 1. Asylbewerbern aus der Demokratischen Republik Kongo droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, wegen der Asylantragstellung, des Verbleibs im Ausland oder einer wenig exponierten exilpolitischen Tätigkeit ohne "eigenes Gesicht" in der breiten deutschen Öffentlichkeit politisch verfolgt zu werden. 2. Für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen im Zielstaat drohender Gefahren für Leib und Leben, auf die der deutsche Staat keinen Einfluss hat, ist nicht der für Inlandsgefährdungen geltende grundrechtliche Schutzstandard maßgebend, sondern die Wahrung eines nach der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unabdingbaren "menschenrechtlichen Mindeststandards" (vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerwGE 114, 379, 382). 3. Soweit es nicht um den Schutz vor gezielt gerade gegen den Ausländer gerichtetem Handeln, sondern vor allgemeinen, die Bevölkerung im Zielstaat schicksalhaft treffenden Gefährdungen von Leib und Leben geht, ist bei der Bestimmung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" auch zu beachten, dass eine verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit des deutschen Staates nur für solche Auslandsgefährdungen gegeben ist, die noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung stehen (vgl. BVerfGE 66, 39, 62), und dass die ausländerpolitische Handlungsfreiheit der Exekutive (etwa hinsichtlich der Aspekte "Grenzen der Belastbarkeit", "internationale Lastenteilung" und "Wahl zwischen Aufnahme und Hilfeleistung vor Ort") gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwGE 104, 265, 272). 4. Die Schwelle der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" ist danach erst erreicht, wenn sich eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben für den einzelnen Ausländer derart zuspitzt, dass er durch die Abschiebung "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde; nur unter dieser Voraussetzung ist Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu gewähren (im Anschluss an BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 7; st. Rspr.). 5. In Fällen allgemeiner schlechter Lebensverhältnisse im Zielstaat (soziale und wirtschaftliche Mißstände) kann eine solche Extremgefahr in aller Regel nicht allein auf statistische Sterberaten gestützt werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, welche der spezifischen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Aussagen zurückführen lassen, mit welchem Gewicht und mit welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob Ausweichmöglichkeiten bestehen (im Anschluss an BVerwGE 102, 249, 259). 6. Aus den in der Demokratischen Republik Kongo (Raum Kinshasa) herrschenden schlechten Lebensverhältnissen lässt sich keine generelle Extremgefahr für Rückkehrer herleiten, welche eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigt. Das gilt auch hinsichtlich der Gefahren, die daraus entstehen, dass die in der Demokratischen Republik Kongo durch Infektionen erworbene Semi-Immunität gegen Malaria infolge des Auslandsaufenthalts verloren gegangen ist. 7. Die dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnisse erlauben keine abschließende Beurteilung, ob in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kleinkindern wegen gesundheitlicher Risiken (insbesondere Durchfallerkrankungen und Malaria) Schutz vor Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu gewähren ist. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 6 S 967/01 | |
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