JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Allgemeines Persönlichkeitsrecht
| Rechtsgebiete: | GG, AufenthG |
| Schlagworte: | Altfallregelung, Zurechnung strafgerichtlicher Verurteilungen, Diskriminierung der Ehe, Allgemeines Persönlichkeitsrecht |
| Stichwort: | Allgemeines Persönlichkeitsrecht |
| Leitsatz: | § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach eine nicht nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG unschädliche strafgerichtliche Verurteilung innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Angehörigen einer Familie anspruchsvernichtend zugerechnet wird, ist verfassungswidrig. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 519/09 | |
| Rechtsgebiete: | MTV Nr. 5a Cockpit, BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Tarifauslegung, Teilzeitarbeit - Tariflicher Anspruch auf freie Tage, Verteilung der Arbeitszeit, Anspruchskürzung bei Teilzeitarbeit, Unmöglichkeit, Anschlussrevision |
| Stichwort: | Allgemeines Persönlichkeitsrecht |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Urteil, 5 AZR 312/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ArbGG, ArbStättV, BGB, BNichtrSchG, GastG, GewO, ZPO, NRSG |
| Schlagworte: | Arbeitsschutz, rauchfreier Arbeitsplatz |
| Stichwort: | Allgemeines Persönlichkeitsrecht |
| Leitsatz: | 1. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt. 2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den Schutzbereich dieses Rauchverbots, kann er nach § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 ArbStättV verlangen, auf einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 241/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Betriebsrente, Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost |
| Stichwort: | Allgemeines Persönlichkeitsrecht |
| Leitsatz: | Versorgungsordnungen, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze West höhere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als für Bestandteile bis zu dieser Grenze vorsehen, tragen dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf Rechnung. Sie sind für Fälle, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich auch unter Geltung der Beitragsbemessungsgrenze Ost arbeitet, ergänzend auszulegen. Es ist dann bei Anwendung der Rentenformel statt der Beitragsbemessungsgrenze West ein nach zeitlichen Anteilen gewichteter Wert zwischen den beiden Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde zu legen. |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 640/07 | |
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