JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > allgemeine Gefahren
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwGO, VwZG |
| Schlagworte: | Abschiebungshindernis, Abwesenheit, allgemeine Gefahren, extreme Gefahrenlage, Rechtskraftwirkung, Sachlage, Sicherheits- und Versorgungslage, Veränderung, Vollmacht, Widerruf, Zustellungsmangel, Zustellungsvorkehrungen |
| Stichwort: | allgemeine Gefahren |
| Leitsatz: | 1. Einen Asylbewerber trifft kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist, wenn er nach rechts- bzw. bestandskräftigem Abschluss eines anwaltlich geführten Asylverfahrens auch bei einem dreimonatigen Auslandsaufenthalt keine besonderen Zustellungsvorkehrungen für Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Rahmen eines ohne sein Wissen eingeleiteten Widerrufsverfahrens trifft, mit dessen Einleitung er auch nicht rechnen musste. 2. Die abschiebungsrelevante Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere im Raum Kabul und in der Provinz Paktia, hat sich seit Anfang 2004 bis heute nicht so wesentlich verändert, dass der Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG entgegen der Rechtskraftwirkung eines zugrundeliegenden Urteils möglich wäre; der bloße Zeitablauf oder eine veränderte rechtliche oder tatsächliche Bewertung reichen dafür nicht aus (Anwendung von BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 7.01 - BVerwGE 115 S. 118 ff.). |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 2021/06.A | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG, Richtlinie 2004/83/EG |
| Schlagworte: | Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak), Prüfungspflicht des Bundesamts, Alt-Anerkennung, neue Frist, Fristbeginn, Ermessensentscheidung, Unverzüglichkeit des Widerrufs, Jahresfrist für Widerruf, Prognosemaßstab bei andersartiger Rückkehrverfolgung, nichtstaatliche Akteure, staatliche oder quasistaatliche Gewalt, Schutz vor Verfolgung, allgemeine Gefahren |
| Stichwort: | allgemeine Gefahren |
| Leitsatz: | 1. § 73 Abs. 2a AsylVfG findet auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. 2. Eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG kommt auch bei derartigen Alt-Anerkennungen erst in Betracht, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.06 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AuslG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Aufenthaltsbefugnis, Abschiebungsverbot, Unmöglichkeit der Abschiebung (hier: in den Irak), Abschiebestopp-Erlass, freiwillige Ausreise in den Heimatstaat, zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse, allgemeine Gefahren, Unmöglichkeit der Ausreise, Unzumutbarkeit der Ausreise, Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde, Kettenduldungen, Aufenthaltserlaubnis nach achtzehn Monaten Duldung |
| Stichwort: | allgemeine Gefahren |
| Leitsatz: | 1. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis kann nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht schon dann erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Zusätzlich müssen vielmehr die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt sein. 2. Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen und aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben. 3. Auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind die Ausländerbehörden und die Gerichte an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG gebunden (wie Urteil vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 - zu § 25 Abs. 3 AufenthG). 4. Es bleibt offen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn über längere Zeit durch Erlass ein Abschiebestopp aus humanitären Gründen angeordnet ist (hier: verneint für die Erlasslage bezüglich Irak). |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 14.05 | |
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, GFK, EGRL 04/83, AufenthG |
| Schlagworte: | Irak, Widerruf Flüchtlingsanerkennung, politischer Systemwechsel, allgemeine Gefahren, nichtstaatliche Akteure, Racheakte, Abschiebungshindernisse, Erlasslage, gleichwertiger Abschiebungsschutz, extreme Gefahrenlage, Sperrwirkung, EG Qualifikationsrichtlinie |
| Stichwort: | allgemeine Gefahren |
| Leitsatz: | 1. Zur Auslegung der Widerrufsbestimmung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK und der entsprechenden Bestimmung in Art. 11 der sog. Qualifikationsrichtlinie (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107). 2. Angesichts der derzeitigen Machtverhältnisse im Irak kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung wieder staatliche Herrschaftsgewalt ausüben werden. Eine politische Verfolgung, die eine Verknüpfung mit einer etwaigen früheren Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins aufweisen könnte, kann bei einer Rückkehr in den Irak hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Politische Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung im Ausland droht Betroffenen nicht mehr (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 -). 3. Zur Gefährdung von Familienangehörigen ehemals höherrangiger Baath-Funktionäre durch nichtstaatliche Akteure. 4. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (wie BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO). 5. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet als zukunftsgerichtete Vorschrift keine Anwendung auf asylverfahrensrechtliche Widerrufsbescheide, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind (wie BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO). 6. Ob wegen der Erweiterung des Tatbestands der politischen Verfolgung auf einen solchen durch nichtstaatliche Akteure gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG die in § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG genannten Menschenrechtsverletzungen auch von nichtstaatlicher Seite ausgehen können, bleibt offen. 7. Die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch im Hinblick auf die angespannte Sicherheitslage im Irak nicht geboten, weil irakischen Staatsangehörigen auf Grund der derzeitigen Erlasslage ein anderweitiger, gleichwertiger Abschiebungsschutz vermittelt wird. Dies gilt auch im Hinblick auf die durch das Zuwanderungsgesetz geänderte Rechtslage (wie Senatsurteil vom 16.9.2004, aaO). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 2 S 1046/05 | |
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