JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > allgemeine Gefahr
| Rechtsgebiete: | AufenthG, Richtlinie 2004/83/EG |
| Schlagworte: | allgemeine Gefahr, bewaffneter Konflikt, Bürgerkrieg, Folgewirkung, Qualifikationsrichtlinie, Sicherheits- und Versorgungslage |
| Stichwort: | allgemeine Gefahr |
| Leitsatz: | Der Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes unmittelbar aus Art. 15 c) der Qualifikationsrichtlinie ist auf solche ernsthaften Schäden begrenzt, die in einem unmittelbaren Zusammenhang zu bewaffneten Konflikten und kriegsgleichen Zuständen ab einer bestimmten Größenordnung hinsichtlich Intensität und Dauer stehen, wie etwa landesweiten Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 452/06.A | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, EGRL 04/83 |
| Schlagworte: | Abschiebungshindernis, Abschiebungsverbot, Ägypter, allgemeine Gefahr, Ashkali, Existenzgrundlage, extreme Gefahrenlage, Gesundheitsgefahr, Kosovo, krankheitsbedingte Gefahr, medizinische Behandlung, Minderheit, nichtstaatliche Akteure, posttraumatische Belastungsstörung, psychische Erkrankung, Roma, Schutzfähigkeit, Serbien, Verfolgung, Qualifikationsrichtlinie |
| Stichwort: | allgemeine Gefahr |
| Leitsatz: | 1. Angehörigen der Minderheiten der Ashkali und der "Ägypter" droht bei einer Rückkehr nach Serbien wegen ihrer Volkszugehörigkeit auch im Kosovo weiterhin keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, vor der Schutz zu bieten auch internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wären (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -). 2. Angehörige der Minderheiten der Ashkali und der "Ägypter" geraten bei einer Abschiebung in den Kosovo aufgrund der dortigen generellen Sicherheitslage und Versorgungslage auch weiterhin in keine extreme Gefahrenlage (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom 21.03.2006 - A 6 S 1027/05 -). 3. Zum Abschiebungsschutz bei krankheitsbedingter zielstaatsbezogener Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (hier verneint bei posttraumatischer Belastungsstörung). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, A 6 S 674/05 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, GFK, AuslG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Abschiebung, Abschiebungshindernis, Verfolgung, politische Verfolgung, staatliche Schutzunfähigkeit, Schutzunfähigkeit, Anarchie, grundsätzliche Bedeutung, Grundsatzbedeutung, Irak, allgemeine Gefahr, Abschiebstopp |
| Stichwort: | allgemeine Gefahr |
| Leitsatz: | Die Frage, ob zugunsten aller im Ausland lebenden Iraker derzeit wegen der Sicherheitslage im Irak ein Abschiebungshindernis eingreift, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie sowohl hinsichtlich des § 51 Abs. 1 AuslG als auch hinsichtlich des § 53 Abs. 6 AuslG bereits auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10334/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Türkei, Abschiebungshindernis, Krankheit, medizinische Versorgung, Erreichbarkeit, Bedürftigkeit, Grüne Karte, Kurdenfamilie, allgemeine Gefahr, konkrete Lebensgefahr |
| Stichwort: | allgemeine Gefahr |
| Leitsatz: | Zur Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 und 2 AuslG für den Fall, dass ein an einem Herzfehler leidendes Kind einer aus der Südost-Türkei geflohenen kurdischen Familie bei der Rückkehr in die Türkei eine dort in den westlichen Großstädten grundsätzlich mögliche medizinische Behandlung aus finanziellen Gründen nicht erlangen kann. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10168/03.OVG | |
"allgemeine Gefahr - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum