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Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 34.07 vom 28.10.2008

Rechtsgebiete:AufenthG, EG, GG, EMRK
Schlagworte:Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen, Sicherung des Lebensunterhalts, Ausnahmen, Behinderung, Diskriminierung wegen Behinderung, Behinderter als Schutzberechtigter, keine Schutzerstreckung auf Dritte, Aufenthaltserlaubnis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Schutz der Familie
Stichwort:Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Leitsatz:1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich.

2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten eines Ausländers abzusehen, der diese selbst aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 34.07



BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 24 CS 05.3385 vom 26.01.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, StGB
Schlagworte:Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ausnahme vom Regelfall, Erlass des letzten Drittels einer Freiheitsstrafe
Stichwort:Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Leitsatz:Der Erlass des letzten Drittels einer Freiheitsstrafe begründet für sich allein gesehen keine Ausnahme vom Regelfall, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 24 CS 05.3385

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 7 B 24.05 vom 18.08.2005

Rechtsgebiete:AuslG, AufenthG, VwGO
Schlagworte:Türkei, Visum zum Kindernachzug, Übergangsregelung, günstigere Rechtsstellung, streitgegenständlicher Visumsantrag als Beurteilungsgrundlage, Rechtsgrundlage im AufenthG für alle vor dem 1.1.2005 geborenen, bei Antragstellung noch nicht 16 Jahre alten Kinder, Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung für Altersgrenze in § 32 Abs. 3 AufenthG, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Prüfung zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres und der mündlichen Verhandlung, ausreichender Wohnraum, Bestimmung nach objektiven Kriterien, Sicherung des Lebensunterhalts, Einkommensberechnung nach SGB II
Stichwort:Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Leitsatz:1. In Fällen, in denen der Visumsantrag noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt worden ist und das nachzugswillige Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, richtet sich die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG.

2. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 3 AufenthG ist mangels einer klarstellenden Regelung durch den Gesetzgeber wortlautgetreu anzuwenden mit der Folge, dass der 1. Januar 2005 nur für den erforderlichen rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers, zu dem der Nachzug begehrt wird, sowie insoweit bedeutsam ist, als die nachzugswilligen Kinder vor diesem Zeitpunkt geboren sein müssen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 7 B 24.05


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