JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > allgemeine Beratung
| Rechtsgebiete: | SchKG, SFHG |
| Schlagworte: | Schwangerschaftsberatung, Schwangerenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung, Förderung, Förderanspruch, allgemeine Beratung, Beratung nach § 2 SchKG, Beratungsstelle, Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, Versorgungsschlüssel |
| Stichwort: | allgemeine Beratung |
| Leitsatz: | 1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. 2. Der Fördersatz beträgt wie bei Konfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten. 3. Geht das in den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG tätige Personal über den Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG hinaus, so rechtfertigt dies nur die Ablehnung der Förderung wegen fehlender Erforderlichkeit, wenn der Landesgesetzgeber die Kriterien für die Auswahl unter den Beratungsstellen festgelegt hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 48.03 | |
| Rechtsgebiete: | SchKG, SFHG 1992 |
| Schlagworte: | Schwangerschaftsberatung, Schwangerenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung, Förderung, Förderanspruch, allgemeine Beratung, Beratung nach § 2 SchKG, Beratungsstelle, Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle |
| Stichwort: | allgemeine Beratung |
| Leitsatz: | 1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. 2. Der Fördersatz beträgt wie bei Konfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten. 3. Geht das in den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG tätige Personal über den Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG hinaus, so rechtfertigt dies nur die Ablehnung der Förderung wegen fehlender Erforderlichkeit, wenn der Landesgesetzgeber die Kriterien für die Auswahl unter den Beratungsstellen festgelegt hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 13.04 | |
| Rechtsgebiete: | SchKG, SFHG 1992 |
| Schlagworte: | Schwangerschaftsberatung, Schwangerenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung, Förderung, Förderanspruch, allgemeine Beratung, Beratung nach § 2 SchKG, Beratungsstelle, Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle |
| Stichwort: | allgemeine Beratung |
| Leitsatz: | 1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. 2. Der Fördersatz beträgt wie bei Konfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten. 3. Geht das in den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG tätige Personal über den Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG hinaus, so rechtfertigt dies nur die Ablehnung der Förderung wegen fehlender Erforderlichkeit, wenn der Landesgesetzgeber die Kriterien für die Auswahl unter den Beratungsstellen festgelegt hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 14.04 | |
| Rechtsgebiete: | SchKG, SFHG 1992 |
| Schlagworte: | Schwangerschaftsberatung, Schwangerenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung, Förderung, Förderanspruch, allgemeine Beratung, Beratung nach § 2 SchKG, Beratungsstelle, Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle |
| Stichwort: | allgemeine Beratung |
| Leitsatz: | 1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. 2. Der Fördersatz beträgt wie bei Konfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten. 3. Geht das in den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG tätige Personal über den Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG hinaus, so rechtfertigt dies nur die Ablehnung der Förderung wegen fehlender Erforderlichkeit, wenn der Landesgesetzgeber die Kriterien für die Auswahl unter den Beratungsstellen festgelegt hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 12.04 | |
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