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alleinige wesentliche Betriebsgrundlage verpachtet wird

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BFH – Urteil, IV R 51/07 vom 06.11.2008

Rechtsgebiete:HGB, EStG
Schlagworte:Betriebsverpachtung bei Liquidation einer Personengesellschaft auch dann möglich, wenn nur die sich bisher im Sonderbetriebsvermögen befindliche, alleinige wesentliche Betriebsgrundlage verpachtet wird - Betriebsgrundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage bei einem Einzelhandelsbetrieb - Betriebsverpachtung setzt Fortführung des bisherigen Betriebs durch ein branchengleiches Unternehmen nicht mehr voraus - Einstellung der werbenden Tätigkeit und Verpachtung des Betriebs unter Ausübung des Verpächterwahlrechts
Stichwort:alleinige wesentliche Betriebsgrundlage verpachtet wird
Leitsatz:Ein Grundstück im Sonderbetriebsvermögen, das bisher alleinige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs einer Personengesellschaft war, kann auch dann Gegenstand einer Betriebsverpachtung sein, wenn die Personengesellschaft liquidiert wurde.
Volltext: BFH - Urteil, IV R 51/07




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