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Alkoholsteuer

Entscheidungen der Gerichte




EUGH – Urteil, C-458/06 vom 12.06.2008

Rechtsgebiete:Richtlinie 92/83/EWG
Schlagworte:Zuständigkeit des Gerichtshofs - Richtlinie 92/83/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Art. 20 erster Gedankenstrich - Alkohol in Kochwein - Befreiung von der harmonisierten Verbrauchsteuer
Stichwort:Alkoholsteuer
Volltext: EUGH - Urteil, C-458/06



EUGH – Urteil, C-170/04 vom 05.06.2007

Rechtsgebiete:EG
Schlagworte:Freier Warenverkehr - Art. 28 EG, 30 EG und 31 EG - Nationale Regelung, die Privatpersonen die Einfuhr alkoholischer Getränke verbietet - Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des schwedischen Handelsmonopols für alkoholische Getränke - Würdigung - Maßnahme, die gegen Art. 28 EG verstößt - Rechtfertigung mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen - Verhältnismäßigkeitskontrolle
Stichwort:Alkoholsteuer
Volltext: EUGH - Urteil, C-170/04

BFH – Beschluss, VII B 243/00 vom 19.03.2001

Rechtsgebiete:BranntwMonG, FGO
Stichwort:Alkoholsteuer
Volltext: BFH - Beschluss, VII B 243/00

EUGH – Urteil, C-455/98 vom 29.06.2000

Rechtsgebiete:Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 92/12/EWG, Richtlinie 92/83/EWG, Verordnung 2913/92/EWG
Schlagworte:VO Nr. 2913/92 Richtlinie 77/388 Richtlinien 92/12 Richtlinien 92/83 Gemeinsamer Zolltarif - Zölle - Anwendung auf aus Drittländern eingeschmuggelten Ethylalkohol (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates) Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Einfuhrsteuer - Anwendung auf aus Drittländern eingeschmuggelten Ethylalkohol (Richtlinie 77/388 des Rates) Steuerrecht - Harmonisierung - Verbrauchsteuern - Richtlinien 92/12 und 92/83 - Anwendung auf aus Drittländern eingeschmuggelten Ethylalkohol (Richtlinien 92/12 und 92/83 des Rates)
Stichwort:Alkoholsteuer
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Zwar unterliegen illegale Einfuhren oder Lieferungen von Waren, die aufgrund ihrer Art und ihrer besonderen Merkmale weder in den erlaubten Handel gebracht noch in den Wirtschaftskreislauf einbezogen werden können, wie Betäubungsmittel oder Falschgeld, nicht den nach Gemeinschaftsrecht normalerweise anfallenden Steuern und Zöllen. Außer in diesen Fällen, in denen jeder Wettbewerb zwischen einem legalen und einem illegalen Wirtschaftssektor ausgeschlossen ist, verbietet der Grundsatz der steuerlichen Wertneutralität jedoch eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Geschäften.

Die Vermarktung von Ethylalkohol, der aus einem Drittland eingeschmuggelt worden ist, ist nicht wegen des Wesens oder der besonderen Merkmale der Ware verboten. Ethylalkohol kann auch nicht als ein Erzeugnis betrachtet werden, das vom Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen ist. Es kann nämlich ein Wettbewerb zwischen dem durch Schmuggel eingeführten und dem sich rechtmäßig im Handel befindlichen Erzeugnis entstehen, da es einen rechtmäßigen Markt für Alkohol gibt, der gerade mit der Schmuggelware bedient wird.

Die Sechste Richtlinie 77/388, die Richtlinien 92/12 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sowie die Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind dahin auszulegen, daß die Bestimmungen über die Steuerbarkeit und über die Zollschuld auch auf den Schmuggel von Ethylalkohol aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft anwendbar sind.

(vgl. Randnrn. 19-20, 23-24 und Tenor)
Volltext: EUGH - Urteil, C-455/98


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