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Alkoholmissbrauch

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 12 LC 277/07 vom 27.05.2009

Rechtsgebiete:FeV, RL 91/439/EWG, StVG
Schlagworte:Aberkennung, Alkoholmissbrauch, Betäubungsmittel, EU-Fahrerlaubnis, Kraftfahreignung, Wohnsitz, ordentlicher
Stichwort:Alkoholmissbrauch
Leitsatz:Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 12 LC 277/07



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 503/08 vom 12.11.2008

Rechtsgebiete:FeV
Schlagworte:Alkoholabhängigkeit, Alkoholmissbrauch, Anforderung, Gutachten, Verhältnismäßigkeit
Stichwort:Alkoholmissbrauch
Leitsatz:1. § 13 Nr. 2 a, 2. Alt. FeV ist ein Auffangtatbestand. Mit ihm soll sichergestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht "sehenden Auges" untätig bleiben muss, bis noch weitere Verdachtsmomente hinzutreten, die einen unmittelbaren Verkehrsbezug aufweisen. Aus diesem Grund vermag auch eine außerhalb des Straßenverkehrs aufgetretene Alkoholauffälligkeit eine Begutachtung jedenfalls dann zu rechtfertigen, wenn sie in einer Weise zutage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich schon in überschaubarer Zukunft auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden.

2. Zur Relevanz des Ethylglucuronid-Wertes als Alkoholmarker.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 503/08

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 1 S 100.08 vom 07.08.2008

Rechtsgebiete:StVG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubnisentziehung, alkolholbedingte Fahreignungszweifel, Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei einer BAK von 2, 44 Promille, Alkoholmissbrauch, Eignungszweifel, Klärung durch medizinisch-psychologisches Gutachten, Anforderungen an das Gutachten
Stichwort:Alkoholmissbrauch
Leitsatz:1. Für die Beurteilung, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis übermäßigen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr im Sinne von Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV hinreichend sicher zu trennen vermag, ist es unerheblich, ob er beim Führen eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen Fahrzeuges - insbesondere eines Fahrrades - auffällig geworden ist (wie BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 -).

2. Zu den Anforderungen an das medizinisch-psychologische Gutachten in einem solchen Falle.

3. Sind die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs offen, der gegen eine auf alkoholbedingte Fahreignungszweifel gestützte Entziehungsverfügung gerichtet ist, wiegen die Gefahren für die Allgemeinheit, die von einem zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmer ausgehen, grundsätzlich schwerer als das private Interesse des Einzelnen, weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu können.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 1 S 100.08

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 3 B 18/08 vom 24.07.2008

Rechtsgebiete:StVG, FeV
Schlagworte:Fahrerlaubsnisentzug, Alkoholmissbrauch, wiederholte Verkehrsverstöße, Verwertungsfrist, Verwertungsverbot, Gutachtensverweigerung, maßgebliche Sach- und Rechtslage
Stichwort:Alkoholmissbrauch
Leitsatz:1. Wird nach wiederholten Verkehrsverstößen unter Alkoholeinfluss ein ordnungsgemäß angefordertes Eignungsgutachten verweigert, so gilt die mangelnde Fahreignung wegen Alkoholmissbrauchs für diesen Zeitpunkt gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als erwiesen. Daran ändert ein erst während des Verfahrens gegen die Fahrerlaubnisentziehung eintretendes Verwertungserbot für diese Verkehrsverstöße nichts. Vielmehr ist der Nachweis nötig, dass entweder zu diesem Zeitpunkt kein Alkoholmissbrauch vorlag oder dieser inzwischen - bis spätestens zur letzten Behördenentscheidung - beendet ist.

2. Ein Verkehrsverstoß unter Alkoholeinfluss, der zum Fahrerlaubnisentzug geführt hat, rechtfertigt trotz Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach positivem Eignungsgutachten bei einem erneuten solchen Verstoß die Anforderung eines weiteren Eignungsgutachtens wegen jetzt wiederholter Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss nach § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 3 B 18/08


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