JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Alkoholkonsum
| Rechtsgebiete: | StVG, FeV |
| Schlagworte: | Alkohol, Alkoholmissbrauch, Alkoholauffälligkeit, Alkoholproblematik, Alkoholgewöhnung, Alkoholkonsum, Blutalkoholgehalt, Promille, Trunkenheit, Trinkverhalten, Straßenverkehr, Fahrrad, Radfahrer, Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, Kraftfahreignung, Fahrerlaubnisverordnung, Fahruntüchtigkeit, Eignung, Eignungsmangel, Entziehung der Fahrerlaubnis, Führerschein, Führerscheinentzug, Prognose, medizinisch-psychologisches Gutachten, Trennungsvermögen, stabile Änderung des Trinkverhaltens |
| Stichwort: | Alkoholkonsum |
| Leitsatz: | Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 32.07 | |
| Rechtsgebiete: | StVG, FeV |
| Schlagworte: | Verkehrsrecht, Fahrerlaubnisrecht, Fahrerlaubnis, Entziehung, Alkohol, Alkoholeinfluss, Alkoholgewöhnung, Alkoholkonsum, Alkoholabhängigkeit, Alkoholmissbrauch, Alkoholauffälligkeit, Fahrsicherheit, Führen von Kraftfahrzeugen, Verkehrsteilnahme, Trennungsvermögen, Gutachten, Anordnung, Beibringung, Angewiesensein, Verkehrsbezug |
| Stichwort: | Alkoholkonsum |
| Leitsatz: | Allein die Tatsache, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der bisher noch nie als alkoholisierter Fahrzeugführer in Erscheinung getreten ist, stark an Alkohol gewöhnt ist, ohne jedoch alkoholabhängig zu sein, rechtfertigt es regelmäßig nicht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage drohenden Alkoholmissbrauchs zu verlangen. Etwas anderes kommt in Betracht, wenn über die bloße Tatsache der Alkoholgewöhnung hinaus es besondere verkehrsbezogene Umstände nahe legen, dass der Fahrerlaubnisinhaber in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen wird. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10062/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | GG, FeV |
| Schlagworte: | Fahrerlaubnisentziehung, Fahreignung, medizinisch-psychologisches Gutachten, Alkoholkonsum, Rosenmontag, Alcomat-Test, Berufskraftfahrer, Streitwert |
| Stichwort: | Alkoholkonsum |
| Leitsatz: | 1. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: um 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn der festgestellte Alkoholkonsum an einem Rosenmontag erfolgt ist. 2. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschl. v. 24.06.2002 - 10 S 985/02 -). Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn der Betroffene Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist (hier: Taxifahrer). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 1164/02 | |
| Rechtsgebiete: | FeV, VwGO, GKG |
| Schlagworte: | Fahrerlaubnisentziehung, Sofortvollzugsanordnung, Begründung, Fahreignung, medizinisch-psychologisches Gutachten, Alkoholkonsum, Alcomat-Test, Trunkenheitsfahrt, Berufskraftfahrer, häusliche Gewalt, Streitwert |
| Stichwort: | Alkoholkonsum |
| Leitsatz: | 1. Zu den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung einer Sofortvollzugsanordnung, die auf eine Fahrerlaubnisentziehung wegen unzureichender Fahreignung bezogenen ist. 2. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei der Anordnung der Beibringung von Gutachten über die Fahreignung des Betroffenen (§§ 11 ff. FeV) in formeller Hinsicht bestimmte Mindestanforderungen zu beachten. Die Gutachtensanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr zudem entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Tatsachen müssen so genau bezeichnet sein, dass der Betroffenen abschätzen kann, ob hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung seiner Fahreignung besteht. 3. Zu den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Gutachtensanordnung zählt es hingegen nicht, dass sich die Fahrerlaubnisbehörde in der Begründung der Anordnung bereits abschließend zu der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage für ihr Handeln äußert. Auch die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zieht für sich allein in der Regel noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich; die Fahrerlaubnisbehörde ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich nicht gehindert, von der Weigerung des Betroffenen, der Anordnung nachzukommen, auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. 4. Bereits die einmalige Feststellung einer schweren Alkoholisierung eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: deutlich über 2 Promille) gibt in der Regel Anlass zu der Annahme, dass bei ihm eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist. Diese Feststellung kann die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen und Anlass zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Fahreignung geben, wenn weitere tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Verdacht zu erhärten, dass der Betroffene den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (hier bejaht im Hinblick auf frühere Trunkenheitsfahrt, Tätigkeit als Berufskraftfahrer, Anwendung häuslicher Gewalt unter Alkoholeinfluss). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 985/02 | |
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