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Alkoholeinfluss

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10062/07.OVG vom 05.06.2007

Rechtsgebiete:StVG, FeV
Schlagworte:Verkehrsrecht, Fahrerlaubnisrecht, Fahrerlaubnis, Entziehung, Alkohol, Alkoholeinfluss, Alkoholgewöhnung, Alkoholkonsum, Alkoholabhängigkeit, Alkoholmissbrauch, Alkoholauffälligkeit, Fahrsicherheit, Führen von Kraftfahrzeugen, Verkehrsteilnahme, Trennungsvermögen, Gutachten, Anordnung, Beibringung, Angewiesensein, Verkehrsbezug
Stichwort:Alkoholeinfluss
Leitsatz:Allein die Tatsache, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der bisher noch nie als alkoholisierter Fahrzeugführer in Erscheinung getreten ist, stark an Alkohol gewöhnt ist, ohne jedoch alkoholabhängig zu sein, rechtfertigt es regelmäßig nicht, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage drohenden Alkoholmissbrauchs zu verlangen.

Etwas anderes kommt in Betracht, wenn über die bloße Tatsache der Alkoholgewöhnung hinaus es besondere verkehrsbezogene Umstände nahe legen, dass der Fahrerlaubnisinhaber in überschaubarer Zukunft nach dem Genuss von Alkohol auch ein Kraftfahrzeug führen wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10062/07.OVG



BSG – Urteil, B 2 U 24/05 R vom 05.09.2006

Rechtsgebiete:SGB X, SGG, SGB VII, RVO
Schlagworte:sozialgerichtliches Verfahren - richtige Klageart - kombinierte Anfechtungs- und Feststellungklage - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zugunstenverfahren - Überprüfung - richtige Rechtsanwendung - Verwaltungsakt - Bindungswirkung - gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Voraussetzung - sachlicher Zusammenhang - Lösung vom Betrieb - Leistungsabfall - Alkoholeinfluss - selbstgeschaffene Gefahr - Unfallkausalität
Stichwort:Alkoholeinfluss
Leitsatz:1. Im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde (Abgrenzung von BSG vom 3.2.1988 - 9/9a RV 18/86 = BSGE 63, 33 = SozR 1300 § 44 Nr 33; Abgrenzung von BSG vom 3.4.2001 - B 4 RA 22/00 R = BSGE 88, 75 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 20).

2. Solange ein bei der Arbeit unter Alkoholeinfluss stehender Versicherter mit der zum Unfall führenden Verrichtung ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt, kann der sachliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nur verneint werden, wenn der Betreffende so alkoholisiert war, dass er nicht mehr zu einer dem Unternehmen dienenden zweckgerichteten Ausübung seiner Tätigkeit in der Lage war (Weiterführung von BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R = BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14).
Volltext: BSG - Urteil, B 2 U 24/05 R


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