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OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 136/06 vom 28.03.2007

Rechtsgebiete:ChemG, Richtlinie 98/8/EG
Schlagworte:algenstop plus
Stichwort:algenstop plus
Leitsatz:1. Auch reine Naturprodukte (hier: in Pellets gepresstes Gerstenstroh) können Biozide i.S.d. einschlägigen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sein.

2. Für die Eigenschaft als Biozid bzw. Biozid-Produkt i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG bzw. Art. 2 Abs. 1.a RL 98/8/EG ist allein ausschlaggebend, dass die fragliche Substanz chemisch (oder biologisch) auf den Schadorganismus wirkt und vom Hersteller hierzu bestimmt ist. Unerheblich ist, ob die biozide Wirkung durch die Beigabe eines ansonsten vollständig unbedenklichen, unveränderten Naturprodukts oder durch eine hierzu eigens hergestellte Wirkstoffkombination eintritt.

3. Die Biozid-Richtlinie und das ChemG regeln allein die abstrakte Gefährlichkeit von Stoffen. Durch die verwendete weite Begriffsfassung werden im Interesse einer gemeinschaftsweit einheitlichen Handhabung auch solche Stoffe bzw. Substanzen vor dem Inverkehrbringen zunächst einem formalisierten Zulassungsverfahren unterworfen, deren Risikopotential bzw. konkrete Gefährlichkeit noch nicht feststeht, sondern im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens erst geklärt werden soll.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 136/06




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