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Aktualisierungsantrag

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 PA 14/09 vom 22.07.2009

Rechtsgebiete:BAföG
Schlagworte:Ausbildungsförderung, Rückforderung, Vorausleistung, Vorausleistungseinrede, Vorbehalt
Stichwort:Aktualisierungsantrag
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 PA 14/09



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 24/08 vom 20.02.2009

Rechtsgebiete:BAföG
Schlagworte:Aktualisierungsverfahren, Ausbildungsförderung, Ersatzpflicht
Stichwort:Aktualisierungsantrag
Leitsatz:1. § 47 a BAföG setzt bereits dem Wortlaut nach nicht voraus, dass das Verhalten desjenigen, der zum Ersatz herangezogen wird, einen Verwaltungsakt erwirkt hat, sondern dass das Verhalten der Leistung von Ausbildungsförderung herbeigeführt hat.

2. Eine inhaltlich fehlerhafte Begründung schadet bei gebundenen Verwaltungsakten grundsätzlich nicht. Das Gericht hat immer zu prüfen, ob der Bescheid mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden kann.

3. Bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs aus § 47 a BAföG handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 24/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 7 S 2152/05 vom 04.10.2006

Rechtsgebiete:BAföG, SGB I
Schlagworte:Aktualisierungsantrag, Einkommensminderung, Glaubhaftmachung, Mitwirkungspflicht
Stichwort:Aktualisierungsantrag
Leitsatz:1. Allein der Umstand, dass die Behörde dem Auszubildenden vor Stellung eines Aktualisierungsantrages (§ 24 Abs. 3 BAföG) ein entsprechendes amtliches Antragsformular mit vorgedrucktem Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I übersendet, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass die auf unzureichende Tatsachenangaben, nicht aber auf §§ 60, 66 SGB I gestützte spätere Ablehnung des Antrages der Sache nach nur als Sanktion im Sinne dieser Vorschriften gemeint sein kann.

3. In einem Aktualisierungsantrag muss das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum betragsmäßig konkretisiert werden. Das kann auch auf Grund einer anhand von Vergleichswerten oder Erfahrungswerten nachvollziehbaren Schätzung oder Hochrechnung geschehen.

3. Bei der Entscheidung über einen Aktualisierungsantrag werden Tatsachen zu den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum, die erst nach dessen Ablauf angegeben werden, nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nicht berücksichtigt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 7 S 2152/05

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 31.03 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:BAföG
Schlagworte:Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung, Aktualisierungseinrede, Glaubhaftmachung einer voraussichtlichen Einkommensentwicklung im Bewilligungszeitraum
Stichwort:Aktualisierungsantrag
Leitsatz:Ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gestellter Aktualisierungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG kann nach der Neufassung dieser Bestimmung durch das 12. BAföG-ÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) keine Berücksichtigung mehr finden. Die zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG (F. 1983) ergangene Rechtsprechung (BVerwGE 58, 200) ist durch die Neufassung überholt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 31.03


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