JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aktualisierungsantrag
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderung, Rückforderung, Vorausleistung, Vorausleistungseinrede, Vorbehalt |
| Stichwort: | Aktualisierungsantrag |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 PA 14/09 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Aktualisierungsverfahren, Ausbildungsförderung, Ersatzpflicht |
| Stichwort: | Aktualisierungsantrag |
| Leitsatz: | 1. § 47 a BAföG setzt bereits dem Wortlaut nach nicht voraus, dass das Verhalten desjenigen, der zum Ersatz herangezogen wird, einen Verwaltungsakt erwirkt hat, sondern dass das Verhalten der Leistung von Ausbildungsförderung herbeigeführt hat. 2. Eine inhaltlich fehlerhafte Begründung schadet bei gebundenen Verwaltungsakten grundsätzlich nicht. Das Gericht hat immer zu prüfen, ob der Bescheid mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden kann. 3. Bei der Geltendmachung des Ersatzanspruchs aus § 47 a BAföG handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 24/08 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG, SGB I |
| Schlagworte: | Aktualisierungsantrag, Einkommensminderung, Glaubhaftmachung, Mitwirkungspflicht |
| Stichwort: | Aktualisierungsantrag |
| Leitsatz: | 1. Allein der Umstand, dass die Behörde dem Auszubildenden vor Stellung eines Aktualisierungsantrages (§ 24 Abs. 3 BAföG) ein entsprechendes amtliches Antragsformular mit vorgedrucktem Hinweis auf §§ 60, 66 SGB I übersendet, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass die auf unzureichende Tatsachenangaben, nicht aber auf §§ 60, 66 SGB I gestützte spätere Ablehnung des Antrages der Sache nach nur als Sanktion im Sinne dieser Vorschriften gemeint sein kann. 3. In einem Aktualisierungsantrag muss das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum betragsmäßig konkretisiert werden. Das kann auch auf Grund einer anhand von Vergleichswerten oder Erfahrungswerten nachvollziehbaren Schätzung oder Hochrechnung geschehen. 3. Bei der Entscheidung über einen Aktualisierungsantrag werden Tatsachen zu den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum, die erst nach dessen Ablauf angegeben werden, nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nicht berücksichtigt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 7 S 2152/05 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Rückforderung von unter Vorbehalt gewährter Ausbildungsförderung, Aktualisierungseinrede, Glaubhaftmachung einer voraussichtlichen Einkommensentwicklung im Bewilligungszeitraum |
| Stichwort: | Aktualisierungsantrag |
| Leitsatz: | Ein nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes gestellter Aktualisierungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG kann nach der Neufassung dieser Bestimmung durch das 12. BAföG-ÄndG vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) keine Berücksichtigung mehr finden. Die zu § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG (F. 1983) ergangene Rechtsprechung (BVerwGE 58, 200) ist durch die Neufassung überholt. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 31.03 | |
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