JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aktivtausch
| Rechtsgebiete: | FGO, ZPO |
| Schlagworte: | Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren über AdV - Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen im finanzgerichtlichen Verfahren - Übernahme von Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils - Recht des Filmherstellers nach § 94 UrhG - unechte Auftragsproduktion - Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz |
| Stichwort: | Aktivtausch |
| Leitsatz: | 1. Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf AdV durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung. 2. Dies steht jedoch einer Zurückverweisung des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das FG nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Feststellungen besser durch das FG getroffen werden können und die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf AdV der Zurückverweisung nicht entgegensteht. |
| Volltext: BFH - Beschluss, IV B 126/07 | |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Schlagworte: | Der einzelne Baum-Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebes |
| Stichwort: | Aktivtausch |
| Leitsatz: | 1. Als Wirtschaftsgut ist beim stehenden Holz der einzelne Bestand als kleinste forstliche Planungs- und Bewirtschaftungseinheit anzusehen, sofern dieser eine für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts ausreichende Größe von in der Regel mindestens 1 ha hat. 2. Der Bestand zählt zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen des Forstbetriebes. |
| Volltext: BFH - Urteil, IV R 50/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, GmbHG, BGB, InsO, StGB |
| Stichwort: | Aktivtausch |
| Volltext: BGH - Urteil, 5 StR 34/08 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, BGB, HGB, AktG, StGB |
| Stichwort: | Aktivtausch |
| Leitsatz: | 1. Die verbotene Einlagenrückgewähr im Sinne des § 30 GmbHG setzt eine Minderung des im Gläubigerinteresse gebundenen Gesellschaftsvermögens voraus. Daran fehlt es bei einer Übertragung von liquiden (Sanierungs-)Mitteln auf eine hundertprozentige Tochter- oder Enkelgesellschaft bereits deshalb, weil sich dieser Vorgang für die übertragende Obergesellschaft als vermögensneutral darstellt: Im Umfang des Mittelabflusses erhöht sich nämlich der Wert ihrer Beteiligung. 2. Wird der Gesellschafter einer GmbH mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe im Zuge eines Sanierungsversuchs der später insolvent gewordenen Gesellschaft einen existenzvernichtenden Eingriff zugefügt, so bedarf es zur Schlüssigkeit der Klage des konkreten Vortrags, durch welche Rechtsgeschäfte oder sonstigen Maßnahmen von der Gesellschaft benötigte Vermögenswerte zugunsten des Gesellschafters beiseite geschafft worden sein sollen. Die Behauptung eines "auf Aushöhlung der Gesellschaft gerichteten Gesamtplans" genügt hierfür nicht. (Fortführung von BGH ZIP 2005, 250, 252) |
| Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 7 U 2230/05 | |
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