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Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 27 W 92/08 vom 25.06.2009

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
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Leitsatz:1. Titelumschreibung bei Rechtsnachfolge: Der gutgläubige Erwerb eines Rechtsnachfolgers des Vollstreckungsschuldners steht nur dann der Rechtskrafterstreckung und der Titelumschreibung zu seinen Lasten entgegen, wenn durch die Vollstreckung in seine gutgläubig erworbene Rechtsposition eingegriffen würde.

2. Die Anwartschaft auf das Eigentum an einem Grundstück gewährt kein Recht zum Besitz.

Der gutgläubige Erwerb einer solchen Anwartschaft hindert die Umschreibung eines Herausgabetitels zur Vollstreckung gegen den Erwerber daher nicht.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 27 W 92/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 89/07 vom 22.06.2009

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Antragsfrist, BGB-Gesellschaft, Parteiwechsel, actio pro socio
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Leitsatz:Zur Normenkontrollantragsbefugnis von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn als Eigentümer des planbetroffenen Grundstücks im Grundbuch die namentlich benannten Gesellschafter mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" oder "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen waren.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 89/07

BFH – Urteil, I R 44/08 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:KStG 1999, HGB, GmbHG
Schlagworte:Herstellung einer Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG a.F. - Zuordnung einer Gewinnausschüttung zu einem abgelaufenem Wirtschaftsjahr - Wirksamkeit eines Beschlusses über die Ausschüttung eines tatsächlich nicht vorhandenen Gewinns - Verfügungszeitpunkt über Rücklagen für eigene Anteile - Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG a.F.
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Leitsatz:Eine Gewinnausschüttung kann nur insoweit "für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr" i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 erfolgen, als sich aus dem Jahresabschluss für das betreffende Wirtschaftsjahr ein verteilungsfähiger Gewinn ergibt. Daran fehlt es, soweit in dem Jahresabschluss eine Rücklage für eigene Anteile gebildet worden ist, die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in jenem Wirtschaftsjahr nicht aufgelöst werden durfte.
Volltext: BFH - Urteil, I R 44/08

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-6 U 58/08 vom 23.04.2009

Rechtsgebiete:GmbHG, ZPO, InsO, BGB
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Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-6 U 58/08


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