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aktive und passive Dienstleistungsfreiheit

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BFH – Urteil, VI R 56/05 vom 22.07.2008

Rechtsgebiete:EStG, SGB V, EGV, EWGRL 92/49
Schlagworte:Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine Niederländische Krankenversicherung - gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers - Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a SGB V - aktive und passive Dienstleistungsfreiheit
Stichwort:aktive und passive Dienstleistungsfreiheit
Leitsatz:1. Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V.

2. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Satz 3 SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der Steuerbefreiung.

3. § 257 Abs. 2a SGB V findet auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU seinen Sitz hat.

4. § 257 Abs. 2a SGB V beschränkt nicht die Dienstleistungsfreiheit i.S. des Art. 49 EGV.
Volltext: BFH - Urteil, VI R 56/05




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