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Aktiengesetz

Entscheidungen der Gerichte




OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VII-Verg 18/09 vom 29.07.2009

Rechtsgebiete:GWB, AEntG, VOL/A, AktG
Stichwort:Aktiengesetz
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, VII-Verg 18/09



HESSISCHER-VGH – Urteil, 6 A 1040/08 vom 20.05.2009

Rechtsgebiete:KWG, BGB
Schlagworte:Abwicklungsanordnung, Anleger, Bankgeschäft, Darlehen, Einlagengeschäft, Erlaubnis, Ermessensentscheidung, Interessenabwägung, Nichtigkeit, sofortige Rückzahlung
Stichwort:Aktiengesetz
Leitsatz:Der Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, also das Betreiben von Bankgeschäften ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt, führt nicht zur Nichtigkeit des zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts gem. § 134 BGB.

Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG ermächtigt die Bundesanstalt zwar auch zur Herbeiführung privatrechtsgestaltender Wirkungen durch Verwaltungsakt; dabei muss sie die zivilrechtlichen Auswirkungen aber vollständig und richtig einschätzen und die Interessen der Anleger gegen etwaige öffentliche Interessen abwägen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 6 A 1040/08

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 B 304/09 vom 04.05.2009

Rechtsgebiete:AktG, HGO
Schlagworte:Aktienrecht, Anweisung an Vorstand, Beanstandung, gemeindliches Weisungsrecht, Geschäftsführung, Hauptversammlung, Holzmüller-Entscheidung, Mediatisierung, Tochtergesellschaft, Verwaltungsprivatrecht, Vorrang des Gesellschaftsrechts
Stichwort:Aktiengesetz
Leitsatz:1. Für die Beanstandung eines Beschlusses der Gemeindevertretung über die Erteilung von Weisungen an kommunale Vertreter in privatrechtlichen Gesellschaften ist nicht allein deren Zulässigkeit im Innenverhältnis der Gemeinde zu ihren Vertretern, sondern auch deren Inhalt maßgeblich, der auf das Außenverhältnis zur Gesellschaft gerichtet ist.

2. Auch wenn eine Gemeinde mit privatrechtlichen Unternehmen Zwecke der öffentlichen Daseinsvorsorge verfolgt, bestimmen sich Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane und ihrer Mitglieder ausschließlich nach dem privatrechtlichen Gesellschaftsrecht.

3. Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ist grundsätzlich nicht befugt, dem Vorstand Anweisungen für die Geschäftsführung zu erteilen, zu der auch die Ausübung von Gesellschaftsrechten in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften gehört.

4. Für derartige Geschäftführungsaufgaben kann eine ungeschriebene Mitwirkungsbefugnis der Hauptversammlung nach den Grundsätzen der sog. Holzmüller- und Gelatine-Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nur ausnahmsweise und in engen Grenzen bei strukturellen, den wirtschaftlichen Kernbereich des Unternehmens berührenden Maßnahmen mit Mediatisierungseffekt angenommen werden.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 B 304/09

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 6 U 4/08 vom 31.03.2009

Rechtsgebiete:BGB, GmbHG
Stichwort:Aktiengesetz
Volltext: BRANDENBURGISCHES-OLG - Urteil, 6 U 4/08


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