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Aktienbezugsrechte im Konzern

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LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 833/08 vom 12.02.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Aktienbezugsrechte im Konzern
Stichwort:Aktienbezugsrechte im Konzern
Leitsatz:1. Aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer einer deutschen Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Konzerns im Arbeitsvertrag ausdrücklich verpflichtet wird, seine ganze Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und für Nebentätigkeiten eine schriftliche Genehmigung einzuholen, folgt nicht, dass die Gewährung von Aktienbezugsrechten ("Restricted Stock Units = RSUs) der US-amerikanischen Muttergesellschaft eine (Entgelt-) Leistung des deutschen Arbeitgebers ist.

2. Daran ändert auch nichts. dass die Zuteilung der Aktien in die Entgeltabrechnungen der deutschen Arbeitgeberin aufgenommen und dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird, weil der Aktienbezug steuerrechtlich Arbeitslohn darstellt unabhängig davon, ob die Aktien durch den Arbeitgeber oder eine Konzernobergesellschaft gewährt werden. Die steuerrechtliche Qualifizierung ersetzt nicht den schuldrechtlichen Verpflichtungsgrund (im Anschluss an BAG 12.02.2003 - 10 AZR 299/02).

3. Dies gilt insbesondere, wenn die Zuwendung solcher Aktienbezugsrechte in Zuwendungsvereinbarungen ("Award Agreements") zwischen der Muttergesellschaft und dem begünstigten Arbeitnehmer geregelt ist, in denen arbeitsvertragliche Ansprüche auf die Zuwendung der Aktienbezugsrechte ausdrücklich ausgeschlossen werden.

4. Die bloße Erwähnung solcher Bezugsrechte in Gehaltsmitteilungen oder die Darstellung der Auswirkungen einer Verschmelzung des Arbeitgebers mit einem anderen Unternehmen oder der Folgen eines bevorstehenden Betriebsübergangs auf die Rechte bzw. Ansprüche des Arbeitnehmers hat keinen rechtsbegründenden, sondern lediglich informatorischen Charakter. Dem Hinweis, alle Ansprüche gegen den bisherigen Arbeitgeber blieben auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber aufrechterhalten, ist somit keine anspruchsbegründende Wirkung beizumessen.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 833/08




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