JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aktenversendungspauschale
| Rechtsgebiete: | GKG, VwGO, BGB |
| Schlagworte: | Aktenversendungspauschale, Akteneinsicht, Prozessbevollmächtigter, Beteiligter |
| Stichwort: | Aktenversendungspauschale |
| Leitsatz: | Die Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG schuldet nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag auf Versendung der Akten übermittelt hat, sondern der von ihm vertretene Beteiligte. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 A 398/08 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG, GKG, LGebG |
| Schlagworte: | abschließende Regelung, Akteneinsicht, Aktenversendung, Aktenversendungspauschale, Annexkompetenz, berechtigtes Interesse, beteiligter Dritter, Bundesrecht, Bußgeldverfahren, GKG, Justizverwaltung, Kostenverzeichnis, Landesgebührenrecht, Rechtsanwalt, rechtskräftiger Abschluss, Sachzusammenhang, Staatsanwaltschaft, Strafprozessordnung, Verfahren der Verwaltungsbehörde, Verletzter, Versicherung |
| Stichwort: | Aktenversendungspauschale |
| Leitsatz: | Die Aktenversendungspauschale für das Bußgeldverfahren nach § 107 Abs. 5 OWiG gilt auch für die Akteneinsicht eines Dritten und selbst dann, wenn die Aktenversendung nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids erfolgt (Abgrenzung zu nach Landesgebührenrecht zu beurteilenden Sachverhalten). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10110/07.OVG | |
| Rechtsgebiete: | KV GKG |
| Schlagworte: | Aktenversendungspauschale, Einlegen der Akte in Gerichtsfach bei anderem Gericht |
| Stichwort: | Aktenversendungspauschale |
| Leitsatz: | 1. Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn die Akte in ein Gerichtsfach eingelegt wird. 2. Das gilt auch, wenn das Gericht keine Gerichtsfächer unterhält, die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahe gelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts einlegt wird und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hat. |
| Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Beschluss, 1 Ta 62/06 | |
| Rechtsgebiete: | GKG, GKV |
| Schlagworte: | Aktenversendungspauschale, Schuldner der Aktenversendungspauschale |
| Stichwort: | Aktenversendungspauschale |
| Leitsatz: | Schuldner der Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist. |
| Volltext: HAMBURGISCHES-OVG - Beschluss, 1 So 148/05 | |
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