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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 9 U 81/03 vom 06.10.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Hinweis, aktenkundig, Aktenkundigkeit Tatbestand, Feststellungen
Stichwort:aktenkundig
Leitsatz:1. Dass ein Hinweis nach § 139 ZPO erfolgt ist, kann sich auch aus dem Urteil ergeben, in dem klargestellt ist, dass der unzureichende Vortrag in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Damit ist dem Erfordernis der Aktenkundigkeit des Hinweises nach § 139 IV 1 Genüge getan.

2. Aktenkundig sind auch solche Umstände, die sich aus dem Tatbestand des Urteils ergeben. Tatbestand in diesem Sinne ist nicht auf den mit dieser Überschrift versehenen Teil des Urteils beschränkt, sondern bezieht sich vielmehr auf alle tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, auch wenn sich diese in den Entscheidungsgründen finden.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 9 U 81/03




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