JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Akteneinsichtsrecht
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Schlagworte: | Fehlende Leistungsangaben, Unzuläsige Rechtsausübung, Akteneinsichtsrecht |
| Stichwort: | Akteneinsichtsrecht |
| Leitsatz: | 1. Fehlen einem Angebot erforderliche Produktangaben zu Positionen des Leistungsverzeichnisses, so kann deren Inhalt selbst dann nicht ohne weiteres durch einen Rückgriff auf Angaben zu anderen Leistungspositionen ersetzt werden, wenn die Ausschreibungsbedingungen den Einsatz identischer Produkte grundsätzlich gestatten. 2. Nimmt an der Ausschreibung mindestens ein wertungstaugliches Angebot eines anderen Bieters teil, ist ein Nachprüfungsantrag unbegründet, falls das eigene Angebot des Antragstellers dem zwingenden Ausschluss vom Wettbewerb unterliegt. Denn ein Antrag, der lediglich darauf abzielt, die Rechtsposition eines Dritten zu verbessern und dem Antragsteller allenfalls die immaterielle Befriedigung verschafft, dass ein von der Vergabestelle vorgesehener Zuschlagsaspirant (ebenfalls) nicht zum Zuge kommt, verstößt gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung auf der Ebene des materiellen Vergaberechts (im Anschluss an BGH 26.09.2006 - Az. X ZB 14/06). 3. Zum ordnungsgemäßen Rügevorbringen eines Nachprüfungsantrags gehört die Darlegung einer substantiierten, auf greifbaren Tatsachen basierenden Vergaberechtsverletzung, deren Korrektur dem Antragsteller die Chance auf Zuschlagserhalt abstrakt, notfalls in der Form einer Neuausschreibung, eröffnet. Akteneinsicht in die Vergabeakten nach § 111 GWB kann nicht schon zu dem Zweck gewährt werden, dem Antragsteller die Möglichkeit zu verschaffen, bislang lediglich hypothetisch - aufs Geratewohl - behauptete Vergaberechtsmängel erst aufzudecken und hierauf seinen Rügevortrag aufzubauen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 9 Verg 9/06 | |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Schlagworte: | Akteneinsichtsrecht, Beschwerdegegenstand |
| Stichwort: | Akteneinsichtsrecht |
| Leitsatz: | 1. Der Hinweis eines Beteiligten, er sei als Halbbruder des Erblassers gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung, genügt dann nicht für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Einsicht in die Nachlassakten, wenn der Beteiligte durch das Testament des Erblassers nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. 2. Eine im Beschwerderechtszug unzulässige Änderung des Verfahrensgegenstandes liegt nur dann vor, wenn eine andere Angelegenheit zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wird. |
| Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 3 W 192/02 | |
| Rechtsgebiete: | HGO, VwGO |
| Schlagworte: | grundsätzliche Bedeutung, Klärungsbedürftigkeit, Akteneinsichtsrecht, Akteneinsichtsausschuss, Gemeindevertretung, Fraktion |
| Stichwort: | Akteneinsichtsrecht |
| Leitsatz: | 1. Allein der Umstand, dass das angerufene Berufungsgericht über eine Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, reicht für eine Klärungsbedürftigkeit nicht aus, wenn sich die Frage ohne Weiteres unmittelbar aus dem Gesetz im Sinne der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beantworten lässt und dagegen keine gewichtigen, eine nähere Auseinandersetzung in einem Berufungsverfahren erfordernde Einwände vorgebracht werden. 2. Das Recht zur Akteneinsicht steht weder einzelnen Gemeindevertretern noch einzelnen Fraktionen, sondern nur der Gemeindevertretung selbst zu. 3. Die dem Minderheitenschutz dienende Ausnahmevorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz HGO gewährt einem Viertel der Gemeindevertretung oder einer Fraktion lediglich das Recht, die Einrichtung eines Akteneinsichtsausschusses zu verlangen, nicht aber die Befugnis, die Art und Weise seiner Einsetzung zu bestimmen; die Gemeindevertretung selbst hat zu entscheiden, ob ein neuer Akteneinsichtsausschuss gebildet oder ein bestehender Ausschuss mit dieser Aufgabe zusätzlich beauftragt wird. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 UZ 179/01 | |
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