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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 VA 3/08 vom 23.07.2008

Rechtsgebiete:InsO, ZPO
Schlagworte:Akteneinsicht, Akten, Einsicht, Interesse, Ermessen
Stichwort:Akten
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 VA 3/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 14 PS 1/08 vom 08.04.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Akten, Aktenvorlage, Ermessen, Geheimhaltung, Geheimschutz, Sperrerklärung, Verfassungsschutz
Stichwort:Akten
Leitsatz:Eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die sich auf Verwaltungsvorgänge mit einer Vielzahl von ersichtlich unerheblichen Daten über Dritte bezieht, ist ermessensfehlerhaft.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 14 PS 1/08

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 A 2.07 vom 28.11.2007

Rechtsgebiete:BNDG
Schlagworte:Bundesnachrichtendienst, Daten, Dateien, Akten, Auskunftsanspruch, Geheimhaltungsbedürfnis
Stichwort:Akten
Leitsatz:Die Verpflichtung des Bundesnachrichtendienstes, unter den in § 7 Satz 1 BNDG i.V.m. § 15 BVerfSchG genannten Voraussetzungen auf Antrag eines Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, bezieht sich nicht nur auf Daten, die in Dateien gespeichert sind, sondern auch auf Daten, die sich in Akten befinden.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 A 2.07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 VA 14/06 vom 01.02.2007

Rechtsgebiete:EGGVG, ZPO
Schlagworte:Interesse, Ermessen, Akteneinsicht, Einsicht, Akten, Justizverwaltungsakt, Zweitbescheid, Bescheid
Stichwort:Akten
Leitsatz:1. Ein "rechtliches Interesse" an der Akteneinsicht im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO setzt ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache voraus. Ein rechtliches Individualinteresse liegt vor, wo irgendwelche persönlichen Rechte des Antragstellers durch den Akteninhalt auch nur mittelbar berührt werden, sofern ein rechtlicher Bezug zu dem Streitstoff der einzusehenden Akten besteht. Die Ermessensausübung des Gerichtsvorstands nach § 299 Abs. 2 ZPO beginnt erst nach der Feststellung eines "rechtlichen Interesses".

2. Diese Ermessensentscheidung ist aber ausschließlich Sache der Verwaltungsbehörde. Das Gericht darf im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen.

3. Ein "Zweitbescheid", der ohne erneute Sachprüfung einen ersten Bescheid lediglich bestätigt, enthält keine selbständige Rechtsverletzung und ist deshalb in der Regel nicht im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich anfechtbar. Nur bei einer erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung, etwa indem neue Ermittlungsergebnisse oder bisher nicht erörterte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art berücksichtigt werden, ist der "Zweitbescheid" einer selbständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 VA 14/06


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