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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 2892/01 vom 11.12.2003

Rechtsgebiete:GG, PsychThG, SGB V
Schlagworte:Abschlussprüfung, Approbation, Berufsfreiheit, Diplom-Psychologe, Gleichbehandlungsgrundsatz, Heilpraktiker, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Kostenerstattung, Kostenerstattungsverfahren, Psychologie, Psychologischer Psychotherapeut, Psychotherapeut, Pädagogik, Sozialpädagogik, akademische Ausbildung
Stichwort:akademische Ausbildung
Leitsatz:1. Die Beschränkung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Psychotherapeutisch tätige Heilpraktiker ohne abgeschlossenes Psychologiestudium können die Approbation als Psychologische Psychotherapeuten auch nicht deshalb verlangen, weil ihnen die Kosten der Behandlung gesetzlich versicherter Patienten vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 13 Abs. 3 SGB V erstattet worden sind.

3. Ein Anspruch auf die Erteilung der Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten setzt eine bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik voraus. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, andere akademische Ausbildungen oder Studiengänge, in denen vergleichbare Lehrinhalte vermittelt werden, zu berücksichtigen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 2892/01




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