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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11956/02 vom 23.01.2003

Rechtsgebiete:LBG, VwGO
Schlagworte:Beamtenrecht, Ruhestandsbeamter, Wiederverwendung von Ruhestandsbeamten, Reaktivierung, Dienstfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Untersuchung, ärztliche Untersuchung, Prozessrecht, Rechtsbehelf, isolierter Rechtsbehelf, Verfahrenshandlung, Dienstvergehen
Stichwort:ärztliche Untersuchung
Leitsatz:Die Aufforderung an einen Ruhestandsbeamten nach § 61 Abs. 4 LBG Rh-Pf, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist eine lediglich vorbereitende und nicht selbständig gerichtlich angreifbare Verfahrenshandlung (§ 44 a VwGO).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 11956/02



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, DL 17 S 15/02 vom 09.12.2002

Rechtsgebiete:LDO, LBG
Schlagworte:Gehaltskürzung, Wahrheitspflicht, ärztliche Untersuchung, Dienstfähigkeit
Stichwort:ärztliche Untersuchung
Leitsatz:1. Macht ein Beamter unwahre Angaben, ist es für die Frage einer Verletzung der ihm gemäß §§ 73 Satz 3, 74 Satz 1 LBG obliegenden Wahrheitspflicht unerheblich, ob er zur Äußerung verpflichtet war oder etwa im Blick auf eine Selbstbelastung oder den Persönlichkeitsschutz jede Angabe hätte verweigern dürfen; entscheidend ist, ob die Abgabe unwahrer Angaben geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn oder das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen.

2. Das Gewicht eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht hängt auch davon ab, ob sich der Beamte durch die Abgabe unwahrer Angaben Vorteile verschafft oder es zumindest darauf abgesehen hat, ferner davon, ob dem Dienstherrn Nachteile entstanden sind.

3. Gehaltskürzung in einem Fall, in dem der Beamte im Rahmen der Untersuchung seiner Dienstfähigkeit überwiegend vorsätzlich eine den Tatsachen nicht entsprechende Eigenanamnese abgegeben hat.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DL 17 S 15/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, DL 17 S 1/02 vom 18.09.2002

Rechtsgebiete:LDO, LBG
Schlagworte:Entfernung aus dem Dienst, Gehorsamspflicht, Treuepflicht, Gesunderhaltungspflicht, ärztliche Untersuchung, Personalgespräch
Stichwort:ärztliche Untersuchung
Leitsatz:1. Ein Beamter ist grundsätzlich verpflichtet, ärztlich empfohlene Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner - vollen - Dienstfähigkeit von sich aus zu ergreifen (§ 74 Satz 2 LBG). Substantiierten Einwendungen des Beamten gegen deren Eignung hat der Dienstherr nachzugehen; in diesem Fall kann der Beamte nur dann wegen Verletzung der Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (Gesunderhaltungspflicht) disziplinarisch belangt werden, wenn die ärztlich empfohlenen Maßnahmen in konkrete dienstliche Weisungen umgesetzt worden waren.

2. Die - allgemeine oder auf einen bestimmten Pflichtenkreis bezogene - ernstliche Ankündigung eines Beamten, künftigen Weisungen keine Folge mehr zu leisten, stellt einen erheblichen Vertrauensbruch und damit eine Verletzung der besonderen Beamtenpflicht gemäß § 73 Satz 3 LBG dar.

3. Dem Dienstherrn kommt bei der dienstlichen Anordnung eines Personalgesprächs mit Vorgesetzten sowie bei dessen Gestaltung ein weites Ermessen zu.

4. Es stellt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, wenn der Beamte einer Weisung nach § 53 Abs. 1 Satz 3 LBG zur ärztlichen Untersuchung seiner weiteren Dienstfähigkeit keine Folge leistet und aus diesem Grund weder über seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand entschieden noch eine Wiederherstellung seiner - vollen - Dienstfähigkeit versucht werden kann.

5. Dienstentfernung eines Beamten, der mehrere dienstliche Weisungen, sich fachärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgt, weisungswidrig an einem dienstlich angeordneten Personalgespräch nicht teilgenommen und angekündigt hat, er werde in Zukunft Weisungen, sich beim Amtsarzt vorzustellen, nicht mehr befolgen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, DL 17 S 1/02


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