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OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 5 U 10/05 vom 11.10.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Streitgegenstand, Berufungsbegründung, ärztlicher Behandlungsfehler, ärztliche Risikoaufklärung
Stichwort:ärztliche Risikoaufklärung
Leitsatz:1. Die beiden Haftungstatbestände wegen ärztlicher Behandlungsfehler und wegen Aufklärungsmängel sind wesensverschieden und nicht austauschbar. Sie bilden unterschiedliche Streitgegenstände.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Streitgegenstand nur insoweit, als die erste Instanz über ihn entschieden hat und in zweiter Instanz eine Abänderung dieser Entscheidung beantragt ist. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist deshalb eine Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig.

Wendet sich der Kläger mit seiner Berufung allein gegen die Ausführungen der Zivilkammer betreffend die ärztliche Risikoaufklärung, sind sein erstinstanzlicher Vortrag hinsichtlich eines ärztlichen Behandlungsfehlers und die dahingehenden Ausführungen der Zivilkammer in dem angefochtenen klageabweisenden Urteil einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Urteil, 5 U 10/05




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