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Ärztliche Prüfung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11244/08.OVG vom 19.01.2009

Rechtsgebiete:ÄApprO, HRG, HochschulG
Schlagworte:Prüfung, Ärztliche Prüfung, Antwort-Wahl-Verfahren, Multiple-Choice-Verfahren, Bestehensgrenze, absolute Bestehensgrenze, relative Bestehensgrenze, Erfolgskontrolle, Leistungsnachweis, Unterrichtsveranstaltung, Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis, Medizinstudium, erfolgreiche Teilnahme, studienbegleitende Prüfung, Hochschulprüfung, studienbegleitender Leistungsnachweis
Stichwort:Ärztliche Prüfung
Leitsatz:Wird eine Erfolgskontrolle in einer Unterrichtsveranstaltung mit Leistungsnachweis im Ersten Abschnitt des Medizinstudiums, deren regelmäßiger und erfolgreicher Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist, schriftlich im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt, so sind ungeachtet der Tatsache, dass insofern keine Hochschulprüfung in Rede steht, die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1) herausgestellten Grundsätze zu beachten. Danach ist namentlich die Festlegung einer absoluten Bestehensgrenze nicht zulässig.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 B 11244/08.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 2075/02 vom 17.02.2004

Rechtsgebiete:GG, ÄAPPO
Schlagworte:ärztliche Prüfung, Notenverbesserung, Antwort-Wahl-Verfahren, Bestantwort, Beurteilungsspielraum, Antwortspielraum, Bewertungsspielraum, Fragenformulierung, Antwortauswahl
Stichwort:Ärztliche Prüfung
Leitsatz:1. Eine im Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple-Choice-Verfahren) im zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung gestellte Frage ist nicht deshalb unlösbar und als fehlerhaft bei der Ermittlung der Prüfungsnote zu eliminieren, weil es außer der als richtig festgesetzten Antwort außerhalb der vorgegebenen Antwortalternativen eine weitere richtige Lösung gibt.

2. Die vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen unter fünf Antwortmöglichkeiten als richtig festgesetzte Lösung ist nicht zu beanstanden, wenn sie im Zeitpunkt der Prüfung gesicherten medizinischen Erkenntnissen entspricht, die im Fachschrifttum veröffentlicht und den Kandidaten des entsprechenden Prüfungsabschnitts im Regelfall ohne besondere Schwierigkeiten zugänglich waren, und die vier anderen Antwortmöglichkeiten die Frage falsch beantworten.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 2075/02

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 9 A 349/00 vom 20.07.2001

Rechtsgebiete:LVwG SH
Schlagworte:Hochschulrecht, mündliche Prüfung, Ärztliche Prüfung, Prüfungsnote, Rücknahmebescheid
Stichwort:Ärztliche Prüfung
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 9 A 349/00


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