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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 O 149/08 vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:GVG, SG, WBO
Schlagworte:Arzt:Patient:Verhältnis, Rechtsweg, Schweigepflicht, ärztliche, Soldat, Truppendienstgericht
Stichwort:ärztliche
Leitsatz:1. Zur Rechtswegzuständigkeit bei Geltendmachung der Verletzung der truppenärztlichen Schweigepflicht durch einen Soldaten.

2. Die Wehrdienstgerichte besitzen die Entscheidungskompetenz, wenn es um die Verletzung von Rechten und Pflichten geht, die auf dem besonderen militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis beruhen ("truppendienstliche Angelegenheiten"), während Rechtsschutz im Hinblick auf die mit dem allgemeinen Dienstverhältnis zusammenhängenden Rechte und Pflichten ("Verwaltungsangelegenheiten"), insbesondere die den Status des Soldaten betreffende Angelegenheiten durch die Verwaltungsgerichte gewährt wird.

3. Bei der Geltendmachung der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist danach zu unterscheiden, ob diese auf dem allgemeinen truppendienstlich geprägten oder auf einem besonderen Arzt-Patient-Verhältnis beruht.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 O 149/08



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 3 B 10756/08.OVG vom 14.08.2008

Rechtsgebiete:LDG, LBG, BVO
Schlagworte:Herausgabe, Herausgabepflicht, Schriftgut, amtliche Unterlagen, Unterlagen, amtliche, Beihilfe, Beihilfebescheid, Beleg, ärztliche Rechnungen, Rechnungen, ärztliche, ärztliche Schweigepflicht, Schweigepflicht, Beschwerde, Statthaftigkeit
Stichwort:ärztliche
Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 3 LDG, der zufolge der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem Verfahren über die Herausgabe von Schriftgut unanfechtbar ist, bezieht sich nur auf einen die Herausgabe anordnenden Beschluss, nicht aber auf eine den Antrag des Dienstherrn ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

2. "Amtliche Unterlagen" im Sinne des § 31 Abs. 1 LDG sind alle an eine Behörde innerhalb ihres Aufgabenbereichs übersandten Unterlagen sowie die von ihren Bediensteten in dieser Funktion gefertigten und zu den Akten genommenen Schreiben und Vermerke. Hierzu zählen - auch nach ihrer Rückgabe an den Beamten - die seinem Antrag auf die Gewährung von Beihilfe beigefügten Belege über Aufwendungen in Krankheitsfällen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 3 B 10756/08.OVG

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 177/06 vom 14.03.2007

Rechtsgebiete:GG, HKG, Richtlinie 2005/36 EG, Richtlinie 93/16 EWG, WBO
Schlagworte:Arzt, Ärztekammer, Berufsausübungsfreiheit, Berufsausübungsregelung, Chefarzt, Ganztägigkeit, Hauptberuf, Nebentätigkeit, Physikalische Therapie, Richtlinie, Satzungsermessen, Übergangsregelung, Weiterbildung, ärztliche, Weiterbildungsordnung, Zusatzbezeichnung
Stichwort:ärztliche
Leitsatz:Eine vollzeitbeschäftigte Chefärztin - hier einer neurologischen Abteilung - kann sich nicht gleichzeitig "ganztägig und hauptberuflich" i. S. v. § 38 Abs. 3 HKG weiterbilden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 177/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 9 S 1751/02 vom 28.04.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, HeilbKG, WBO
Schlagworte:Radiologe, Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Konkurrenz, Weiterbildung, ärztliche, Rechtsstellung, Gebietsabgrenzung, Fachkunde, Röntgendiagnostik, Magnetresonanztomographie (MRT)
Stichwort:ärztliche
Leitsatz:1. Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss das Normenkontrollgericht positiv feststellen, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236).

2. Durch die Weiterbildung erlangt der Arzt eine Rechtsstellung, die zugleich eine besondere Rechtsstellung im Wettbewerb bietet und bieten soll. Die Weiterbildung vermittelt dem Arzt damit ein wehrfähiges Abwehrrecht zum Schutz dieser besonderen Rechtsstellung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17.12.2002 - 9 S 2738/01 -).

3. Die Einführung der Fachkunden Röntgendiagnostik und Magnetresonanztomographie in anderen Gebieten oder Schwerpunkten lässt die Rechtsstellung der Radiologen im Sinne des § 5 Abs. 2 WBO unberührt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 9 S 1751/02


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