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Ärzteversorgung

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 63/09 vom 04.05.2009

Rechtsgebiete:ASO, BeamtVG, GG, SGB I, HKG
Schlagworte:Altersrente, Altersrentenzuschlag, Alterversorgungswerk, Anwartschaft, Ärzteversorgung, Ehegatte, Ledigenzuschlag, Versorgungsauftrag, Versorgungswerk, berufsständisch, Verzicht
Stichwort:Ärzteversorgung
Leitsatz:In der niedersächsischen Ärzteversorgung ist ein Verzicht auf Ansprüche im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung nicht möglich. Ein solcher Verzicht vermittelt deshalb dem Mitglied keinen Anspruch auf Gewährung des sog. Ledigenzuschlages nach § 15 Abs. 7 Satz 1 ASO.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 63/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 60/08 vom 24.10.2008

Rechtsgebiete:ASO, HKG
Schlagworte:Ärzteversorgung, Beitrag, Beitragspflicht, Einkommen, Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, Erlass, Härtefall, Härtefallklausel, Niederschlagung, Überschuldung, Verlust, Verlustausgleich, Versorgungswerk, Versorgungswerk, berufsständisch
Stichwort:Ärzteversorgung
Leitsatz:1. Es ist mit höherrangigem Recht vereinbar, dass sich gemäß § 27 Abs. 3 ASO der Beitrag für die Niedersächsische Ärzteversorgung ausschließlich nach dem Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit bestimmt und andere Einkünfte außer Betracht bleiben.

2. Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für die Niederschlagung oder den Erlass von Beiträgen der Niedersächsischen Ärzteversorgung wegen geltend gemachter Überschuldung durch Verluste aus einem Gastronomiebetrieb.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 60/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LC 90/07 vom 25.09.2008

Rechtsgebiete:ASO, HKG, SGB I, ZPO
Schlagworte:Altersrente, Ärzteversorgung, Bestimmtheit, Blankettbeschluss, Drittschuldner, Einkommensteuer, Krankenversicherung, private, Lohnsteuer, Pfändung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Pfändungsschutz, Sozialleistung, Versorgungswerk, Versorgungswerk, berufsständisch, Verwaltungsaktbefugnis
Stichwort:Ärzteversorgung
Leitsatz:Die Pfändung durch einen sog. Blankettbeschluss ist unwirksam, wenn aus dem Blankettbeschluss nicht hinreichend zu erkennen ist, nach welchen Bestimmungen der Drittschuldner den pfändbaren Betrag zu ermitteln hat.

Wird die von einem berufsständischen Altersversorgungswerk gewährte Altersrente durch einen auf § 54 Abs. 3 Nr. 2 SGB I i. d. F. von 1992 gestützten Blankettbeschluss gepfändet, so muss aus dem Beschluss insbesondere erkennbar sein, nach welchen, § 850 e Nr. 1 ZPO entsprechenden Bestimmungen das Versorgungswerk als Drittschuldner den pfändbaren "Nettobetrag" der Altersrente zu ermitteln hat.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 90/07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 14/07 vom 13.12.2007

Rechtsgebiete:ASO, EGBGB, FamRÄndG, GG, PStG, ZPO
Schlagworte:Ärzteversorgung, Ehe, Ehe hinkende, Ehe, hinkende, Ehe: islamischer Ritus, Familienbuch, Formstatut, Qualifikation, Urteilsanerkennung, Versorgung, berufsständische, Versorgungsehe, Versorgungswerk, berufsständisch, Vorfrage, Witwenrente
Stichwort:Ärzteversorgung
Leitsatz:1. Wer "Witwe" i. S. von § 18 Abs. 1 Satz 1 ASO der Niedersächsischen Ärzteversorgung ist, bestimmt sich grundsätzlich nach allgemeinem Zivilrecht.

2. Ein ausländisches Urteil, das das Bestehen einer Ehe zwischen einem Ehegatten und einem nicht verfahrensbeteiligten Dritten festststellt, ist in Deutschland nicht nach Art. 7 § 1 FamRÄndG anerkennungsfähig.

3. Die Bestimmung, in Ägypten eine Eheschließung amtlich registrieren zu lassen, zählt i. S. v. Art. 11 Abs. 1 EGBGB zum (Ehe-)Formstatut. Ohne eine solche Registrierung kann daher in Ägypten grundsätzlich nicht staatlich wirksam die Ehe geschlossen werden.

4. Eine zu Lebzeiten der Partner in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht amtlich registrierte bzw. nicht öffentlich anerkannte und in Deutschland unwirksame Ehe reicht auch dann nicht zur Gewährung einer Witwenrente nach § 18 ASO aus, wenn die Verbindung nach dem Tod eines Partners nachträglich in einem Heimatland des anderen anerkannt wird.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 14/07


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