JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > à > Ärztekammer
| Rechtsgebiete: | ASO, HKG |
| Schlagworte: | Alterssicherung, Alterssicherungsordnung, Anrechnung, Arbeitsmarkt, Arzt, Ärzte, Ärztekammer, Ärzteversorgung, Ärztliche Tätigkeit, Berufstätigkeit, Berufsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsrente, Existenzgrundlage, Existenzsicherung, Krankheit, Lohnersatzleistung, Streitwert, Streitwertkatalog, Tätigkeit, ärztliche Versorgung, berufsständische Versorgungswerk, berufsständisch |
| Stichwort: | Ärztekammer |
| Leitsatz: | 1. Ein Arzt, der theoretisch noch in Teilbereichen seines Berufes arbeiten kann, dem aber wegen seiner erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich eine solche Möglichkeit verschlossen ist, ist berufsunfähig i. S. v. § 16 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen (ASO). 2. Ärztliche Tätigkeit i. S. v. § 16 Abs. 1 ASO ist nur eine solche, für die rechtlich zwingend eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis erforderlich ist. 3. Für die Streitwertfestsetzung bei Renten in einem berufsständischen Versorgungswerk ist gemäß Nr. 14. 3 des Streitwertkatalogs (nur noch) der dreifache Jahresbetrag der streitigen Leistung maßgebend. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LB 212/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, HKG, Richtlinie 2005/36 EG, Richtlinie 93/16 EWG, WBO |
| Schlagworte: | Arzt, Ärztekammer, Berufsausübungsfreiheit, Berufsausübungsregelung, Chefarzt, Ganztägigkeit, Hauptberuf, Nebentätigkeit, Physikalische Therapie, Richtlinie, Satzungsermessen, Übergangsregelung, Weiterbildung, ärztliche, Weiterbildungsordnung, Zusatzbezeichnung |
| Stichwort: | Ärztekammer |
| Leitsatz: | Eine vollzeitbeschäftigte Chefärztin - hier einer neurologischen Abteilung - kann sich nicht gleichzeitig "ganztägig und hauptberuflich" i. S. v. § 38 Abs. 3 HKG weiterbilden. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 LA 177/06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LSA KGHB, SGB V |
| Schlagworte: | Ärztekammer, Berufsausübung, Berufsfreiheit, Berufswahl, Kassenarzt, Kassenärztliche Vereinigung, Notfalldienst, ärztlicher, Notfalldienstordnung, gemeinsame, Parlamentsvorbehalt, Privatarzt, Vertragsarzt |
| Stichwort: | Ärztekammer |
| Leitsatz: | 1. Ein Nichtkassenarzt kann durch eine gemeinsame Notfalldienstordnung zwischen der kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet werden. 2. Der Parlamentsvorbehalt verlangt keine über die bestehenden Vorschriften hinausgehenden gesetzlichen Regelungen über die Ausgestaltung des ärztlichen Notfalldienstes für Nichtkassenärzte. 3. Die Notfallbehandlung von Kassenpatienten und die Höhe des Vergütungsanspruchs werden nicht durch die Ärztekammern geregelt, sondern ergeben sich aus dem gesetzlichen und vertraglichen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung. 4. Bei der Heranziehung von Nichtkassenärzten zum ärztlichen Notfalldienst handelt es sich um eine Regelung der Berufsausübung, die aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zulässig ist. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 93/06 | |
| Rechtsgebiete: | Versorgungssatzung der Ärztekammer SH |
| Schlagworte: | Versorgungseinrichtung, Ärztekammer, Ruhegehalt, Berufsunfähigkeit |
| Stichwort: | Ärztekammer |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 3 LB 4/05 | |
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